Rn 12

Ein ehezerstörendes Verhalten, das entweder durch die Erstreckung über einen im Vergleich zur Dauer des Güterstandes längeren Zeitraum oder durch die Schwere eines einmaligen oder kürzer andauernden Verhaltens ganz besonders ins Gewicht fällt, kann die grobe Unbilligkeit begründen (BGH FamRZ 80, 768; NJW 70, 1600). Der Empfang von Prostituierten in einer leerstehenden Wohnung (Ddorf FamRZ 15, 1497) oder eine nur heimliche eheliche Untreue und die innere Abwendung von der Ehe reichen nicht aus (Ddorf FamRZ 81, 262), während als grobe Unbilligkeit begründend angesehen worden sind vielfacher und jahrelang andauernder schwerer Ehebruch (Hamm FamRZ 90, 627; 89, 1188), jahrzehntelange Unterdrückung und Missachtung des ausgleichspflichtigen Ehegatten (Bambg NJW-RR 97, 1435), oder gar dessen Tötung (Nürnbg FamRZ 12, 1940), massive körperliche Misshandlungen (Ddorf FamRZ 09, 1068), die tiefgreifende Kränkung der Ehefrau durch mehrfache Vergewaltigung anderer Frauen (Hambg FamRZ 12, 550), die Vergewaltigung der Tochter der Ehefrau (Zweibr FamRZ 19, 518), die Geburt von 4 Kindern und das Verheimlichen, dass der Ehemann, der jahrelang Unterhalt geleistet hat, nicht der Vater ist (Celle FamRZ 79, 431).

 

Rn 13

Haben sich die Eheleute getrennt oder eine eheliche Lebensgemeinschaft von vornherein nicht begründet, ist grobe Unbilligkeit nicht anzunehmen, weil der ausgleichspflichtige Ehegatte mindestens auf vorzeitigen Zugewinn hätte klagen können (MüKo/Koch Rz 23; Soergel/Lange Rz 18; differenzierend BGH FamRZ 80, 877 [BGH 09.07.1980 - IVb ZR 531/80]; aA: Staud/Thiele Rz 24). Die Dauer der Trennungszeit begründet die Härte der Ausgleichspflicht nicht (BGH FamRZ 13, 1954), wobei anderes gelten kann, wenn der Ausgleichspflichtige sein Endvermögen erst nach der Trennung erwirtschaftet hat und jede innere Beziehung des Vermögens zur ehelichen Lebensgemeinschaft fehlt (BGH FamRZ 02, 60). Allein der Umstand, dass ein Lottogewinn erst längere Zeit nach der Trennung erzielt worden ist, rechtfertigt für sich aber noch nicht die grobe Unbilligkeit (BGH FamRZ 14, 24).

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