Rn 3

II vermutet für die Tatbestandsseite, wann mangels Vereinbarung ein relativer Verzicht anzunehmen ist. Demnach steht der Verzicht eines Abkömmlings des Erblassers unter der aufschiebenden Bedingung, dass sein gesetzlicher Erbteil wenigstens einem (Staud/Schotten Rz 27) anderen Abkömmling (§ 1924), worunter auch nichteheliche Kinder oder Adoptivkinder des Erblassers fallen, oder dem Ehepartner des Erblassers zu Gute kommt. Ehegatte iSd II ist auch ein Stiefelternteil (DErbK/Güse Rz 13). Der Lebenspartner ist einem Ehepartner gleichgestellt. Beweislast: Rn 2.

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