Gesetzestext

 

(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.

(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.

(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).

(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die gesetzliche Erbfolge gilt zwar nur subsidiär, der Gesetzgeber hat sie gleichwohl vorangestellt. Sie tritt ein, wenn der Erblasser keine oder keine wirksame Verfügung von Todes wegen errichtet hat oder nicht über sein gesamtes Vermögen verfügt hat (§ 2088). Ausgangspunkt der gesetzlichen Erbfolge sind die gemeinsamen Stammeltern. Die Abkömmlinge des Erblassers sind gesetzliche Erben erster Ordnung. Das Ordnungsprinzip wird durch das Repräsentationsprinzip ergänzt: Der nähere Abkömmling des Erblassers schließt seine eigenen Abkömmlinge von der Erbfolge aus.

B. Abkömmlinge des Erblassers.

 

Rn 2

Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge (zum Begriff Karczewski ZEV 14, 641), also die Personen, die in absteigender gerader Linie vom Erblasser abstammen, dh Kinder, Enkel, Urenkel (Ddorf Rpfleger 14, 418 [OLG München 04.04.2014 - 34 Wx 62/14]). Maßgebend ist nur die nach § 1589 rechtlich anerkannte, nicht schon die biologische Verwandtschaft (BGH NJW 89, 2197: Saarbr FGPrax 19, 82). Auch bei der künstlichen Befruchtung beurteilt sich die Abstammung nach dem Familienrecht (Mansees FamRZ 86, 756).

 

Rn 3

Mutter ist nach § 1591 die Frau, die das Kind geboren hat, Vater ist der Mann, der entweder zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet war, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft nach § 1600d gerichtlich festgestellt ist, § 1592.

 

Rn 4

Die Erbberechtigung bestimmt sich nach den zum Zeitpunkt des Erbfalls geltenden familienrechtlichen Vorschriften (Grüneberg/Weidlich § 1924 Rz 7). Beweispflichtig ist der – vermeintliche – gesetzliche Erbe (Saarbr FGPrax 19, 82). Die nach Eintritt des Erbfalls getroffene Feststellung der Vaterschaft wirkt aber rückwirkend und führt zur Erbenstellung (BGH NJW 20, 395 [BGH 13.11.2019 - IV ZR 317/17]).

C. Nichteheliche Kinder.

 

Rn 5

Nichtehelich geborene Kinder sind nach ihrer Mutter stets voll erbberechtigt, seit dem Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 17.12.97 (BGBl I 2968) sind sie erbrechtlich auch im Verhältnis zum Vater und seinen Verwandten einem ehelichen Kind gleichgestellt (Hamm ZEV 18, 211 [OLG Hamm 26.10.2017 - 10 U 31/17]). Das Erbrecht des Kindes entfällt mit der Beseitigung der Vaterschaftsfeststellung durch ein erfolgreiches Wiederaufnahmeverfahren gegen das rechtskräftige Feststellungsurteil, §§ 578 ff ZPO, 248 V 1 FamFG bzw durch rechtskräftigen Gestaltungsausspruch des FamG nach Anfechtung der Anerkennung, §§ 1600 ff, 1600e, 111 FamFG. Ist die Beseitigung der Vaterschaftsfeststellung erst nach dem Erbfall erfolgreich, war das Kind Scheinerbe, so dass den Erben Ansprüche nach §§ 2018 ff zustehen (Grüneberg/Weidlich § 1924 Rz 9).

I. Erbfall seit 29.5.09.

 

Rn 6

Das nichteheliche Kind galt bis zum Inkrafttreten des NEhelG mit seinem Vater oder seinen väterlichen Vorfahren als nicht verwandt (anders die Rechtslage im Gebiet der früheren DDR). Für Erbfälle seit dem 29.5.09 ist eine vollständige Gleichstellung mit ehelich geborenen Kindern herbeigeführt (2. ErbGleichG – BGBl 2011, 615). Für Erbfälle vor dem Stichtag bleibt es beim früheren Recht (BGH NJW 12, 231; Grüneberg/Weidlich EG 227 Rz 5). Unterschiede ergeben sich damit nur noch für Erbfälle vor dem 29.5.09 bei vor dem 1.7.49 nichtehelich geborenen Kindern (verfassungsrechtlich unbedenklich: BGH NJW 12, 231 vgl jedoch Ddorf FamRZ 15, 1526). Diese werden nicht zu Erben, sondern erhalten lediglich einen Ersatzanspruch nach Art 12 § 10 I 2 NehelG (zum Umfang BGH ZEV 17, 705). Allerdings kann die Erbenstellung hier ›konventionsrechtlich geboten‹ sein (BGH FamRZ 17, 1620; vgl auch Köln FamRZ 19, 740).

D. Annahme als Kind.

 

Rn 7

Durch die Adoption erlangt das adoptierte Kind die Stellung eines ehelichen Kindes und erbt neben diesen zu gleichen Teilen.

 

Rn 8

Die durch ein Gericht oder eine Behörde im Ausland vollzogene Adoption richtet sich nach § 199 FamFG iVm dem AdWirkG (Einzelheiten Prütting/Helms/Krause § 199 FamFG Rz 2 ff).

 

Rn 9

Wegen der häufig schwächeren Wirkung der Adoption in vielen ausländischen Staaten kann § 1924 nicht ohne weiteres auf jedes nach ausländischem Recht adoptierte Kind angewendet werden. Das ausländische Adoptionsstatut muss daher eine entspr starke Wirkung der Adoption vorsehen wie das deutsche Recht oder zumindest ein umfassendes Erbrecht des angenommenen Kindes kennen (Heiderhoff FamRZ 02, 1682).

I. Adoption vor dem 1.1.77.

 

Rn 10

Nach Art 12 AdoptG gilt für Adoptionen vor dem 1.1.77 das frühere Recht: Danach wurde die Verwandtschaft des angenommenen Kindes zu den natürlichen Eltern und Verwandten nicht aufgehoben: Das adoptierte Kind behielt sein volles Erbrecht ggü seinen bisherigen Verwandten und erhielt zusätzlich ein Erbrecht nach dem Annehmenden, sofern dies im Adoptionsvertrag nicht au...

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