Gesetzestext

 

Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.

A. Voraussetzungen.

 

Rn 1

Die Regelung begründet eine zwingende, der Disposition verschlossene gesetzliche und endgültige Zuordnung des Kindes zu einer Frau. Die rechtliche Zuordnung knüpft unabhängig von genetischer Vererbung allein an die Geburt als zuverlässig und einfach feststellbaren Umstand an (BGH FamRZ 18, 290), auch um eine gespaltene Mutterschaft zu verhindern. Für die rechtliche Mutterschaft bedarf es keines hierauf gerichteten Willens. Grds sind weder eine Anerkennung noch eine gerichtliche Feststellung der Mutterschaft zulässig. Dies kann ausnw im Fall eines (ausgesetzten) sog Findelkinds anders sein (AG Schwäbisch Hall NZFam 22, 946). Eine Leihmutter, die ein Embryo für Wunscheltern austrägt, ist rechtlich Mutter des Kindes. Hiervon abweichende rechtsgeschäftliche Vereinbarungen sind für die Zuordnung des Kindes bedeutungslos. Auch die Eizellenspenderin ist ohne Adoption nicht rechtliche Mutter des Kindes (BGH FamRZ 19, 892). Im Fall der vertraulichen Geburt (§§ 26 ff SchKG) ist rechtlich die Frau, die das Kind geboren hat, dessen Mutter (zur anonymen Geburt EGMR FamRZ 03, 1367).

 

Rn 1a

Die Eintragung einer Mitmutterschaft bzw Co- Mutterschaft in das Geburtsregister ist über § 1591 auch nach dem Eheöffnungsgesetz nicht möglich, sodass die Ehefrau der Mutter allein über eine Stiefkindadoption (§ 1743) Elternteil werden kann. Ein Frau-zu-Mann-Transsexueller ist im Geburtenregister nach § 11 TSG als Mutter des Kindes mit deren weiblichen Namen (BGH FamRZ 22, 701) einzutragen (BGH FamRZ 17, 1855; KG 21, 762). Ein (positiver oder negativer) Antrag auf Feststellung der Mutterschaft ist nur ausnw zulässig, wenn etwa im Fall der Vertauschung oder Verwechslung eines Kindes in der Klinik oder bei Mitwirkung an einer Falschbeurkundung Zweifel daran bestehen, ob eine bestimmte Frau dieses Kind geboren hat (Kobl FamRZ 10, 481; Frankf FamRZ 15, 1149). Besitzen die Kindesmutter oder der Vater eine ausländische Staatsangehörigkeit und sieht deren Heimatrecht die Anerkennung der Mutterschaft vor, kann die Anerkennung der Mutter im Geburtsregister beurkundet werden (§ 27 II PStG).

B. Korrektur der Zuordnung.

 

Rn 2

Eine gerichtliche Korrektur der gesetzlichen Mutterschaft ist nicht möglich, da ein Anfechtungsrecht nicht normiert ist. Anträge auf Anfechtung der Mutterschaft durch die Frau, die das Kind geboren hat oder die Frau, deren Eizelle befruchtet wurde, durch den Ehemann oder das Kind selbst sind unzulässig. Eine analoge Anwendung von § 1600 I auf die rechtliche Mutterschaft ist ausgeschlossen. Über § 1598a I kann die genetische Abstammung von Mutter und Kind nur innerhalb der rechtlichen Familie geklärt werden.

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