Gesetzestext

 

1Der Annehmende muss das 25., in den Fällen des § 1741 Abs. 2 Satz 3 das 21. Lebensjahr vollendet haben. 2In den Fällen des § 1741 Abs. 2 Satz 2 muss ein Ehegatte das 25. Lebensjahr, der andere Ehegatte das 21. Lebensjahr vollendet haben.

 

Rn 1

Mit den Altersgrenzen hat der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen wollen, dass nicht nur das Alter des Annehmenden als solches ausschlaggebend ist, sondern auch, dass eine gewisse Reife und ein abgerundetes Persönlichkeitsbild gefordert werden. Einer Eltern-Kind-Bindung steht grds ein großer Altersunterschied zum Kind ebenso entgegen wie eine aus sonstigen Tatsachen abzuleitende Unreife. Ein Höchstalter für den Annehmenden ist zwar gesetzlich nicht normiert, jedoch kann bei hohem Alter der Annehmenden (75 und 79) iRd Minderjährigenadoption kein echtes Eltern-Kind-Verhältnis mehr entstehen (Frankf Beschl v 12.6.03 – 20 W 264/02 juris). Um eine Eltern-Kind-Bindung nach der Vorgabe des § 1741 I 1 feststellen zu können, erlaubt das Gesetz den Ausspruch der Adoption erst mit der Vollendung des 25. Lebensjahres des Annehmenden. Die Vollendung des 21. Lebensjahres ist jedoch dann ausreichend, wenn das leibliche Kind des anderen Ehegatten angenommen werden soll. Wollen Eheleute gemeinsam ein Kind annehmen, muss einer von ihnen mindestens das 25., der andere das 21. Lebensjahr vollendet haben.

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