Rn. 2551

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Das Verhältnis von Erbfall zu Erbauseinandersetzung ist mittlerweile geklärt. Die früher von der Rspr angewandte Einheitstheorie wurde zugunsten der Trennungstheorie aufgegeben. Bedeutung haben die unterschiedlichen Theorien vor allem im Hinblick auf die sich an den Erbfall anschließende Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft bzw die Verteilung des Vermögens zur Erfüllung von Vermächtnissen, Auflagen, Pflichtteils(ergänzungs)ansprüchen und den früheren Erbersatzansprüchen nach § 1934a BGB aF nichtehelicher Kinder (bis zum 31.03.1998).

 

Rn. 2552

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Unter der Einheitstheorie fand diese Auseinandersetzung und Verteilung außerhalb des Steuerrechts als rein privater Vorgang statt. Damit sollte die vollständige Verteilung des Vermögens auf die vom Erblasser vorgesehenen Personen weitestgehend ertragsteuerneutral ermöglicht werden, insbesondere bei BV. Indem das Steuerrecht sozusagen erst dann wieder hinschaute, wenn das Vermögen – wie geplant – verteilt war, waren Zuordnung der einzelnen WG und evtl Ausgleichszahlungen steuerlich im Wesentlichen irrelevant. Dennoch ermöglicht auch die Trennungstheorie in den meisten Fällen eine steuerneutrale Auseinandersetzung, die jedoch gewisse Gestaltungskenntnisse voraussetzt.

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