Rn 2

Nach dem Wortlaut der Regelung kann das Familiengericht einem minderjährigen Beteiligten in Adoptionssachen einen Verfahrensbeistand bestellen, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Das Ermessen kann sich zu einer Verpflichtung verdichten. Insb ist die Bestellung eines Verfahrensbeistandes erforderlich, wenn das Interesse des minderjährigen Beteiligten zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht (§ 191 S 1, § 158 Abs 2 Nr 1). Die Bestellung ist entbehrlich, wenn die Interessen des Kindes von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten angemessen vertreten werden (§ 191 S 2, § 158 Abs 5).

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