Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen von Verfahrensbeiständen

Die Finanzverwaltung hat zur Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen von Verfahrensbeiständen Stellung bezogen und den UStAE angepasst.

Begünstigte Einrichtungen

Durch das JStG 2020 wurde in § 4 Nr. 25 Satz 3 UStG ein neuer Buchstabe d angefügt. Einrichtungen, die als Verfahrensbeistand nach den §§ 158, 174 oder 191 des Gesetzes über das Verfahren in  Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zur Wahrnehmung der Interessen minderjähriger Kinder in Kindschaftssachen, in Abstammungssachen oder in Adoptionssachen bestellt wurden, werden mit dieser Vorschrift als begünstigte Einrichtungen anerkannt. Die Neuregelung gilt ab 1.1.2021.

Änderungen im UStAE und Anwendungsregelung

Die Finanzverwaltung hat hierauf reagiert und den UStAE in Abschnitt 4.25.2 geändert. Zudem wurden Anwendungsregelungen bekannt gegeben.

BMF, Schreiben v. 28.4.2023, III C 3 - S 7183/19/10003 :002

Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuer, Umsatzsteuer-Anwendungserlass