Rn 10

Eine Bestimmungsänderung ist nicht mehr vorgesehen. Es geht nur noch darum, ob die Bestimmung der Eltern wirksam oder unwirksam ist. Für die Berücksichtigung der Belange des Kindes wird jedoch auf die früheren Erwägungen abzustellen sein, die eine Änderung des Bestimmungsrechts ermöglichten. Dazu müssen besondere Gründe gegeben sein, die in einer tief greifenden Entfremdung (Köln FamRZ 96, 963; Celle FamRZ 97, 968; KG FamRZ 90, 791; Brandbg FuR 06, 314) oder einer einschneidenden Veränderung der Lebenssituation (Göppinger/Wax/Kodal Rz 178) liegen können. Nicht ausreichend sind Bedürfnis nach Selbständigkeit (Hambg FamRZ 83, 643; Hamm FamRZ 90, 404), Spannungen im Elternhaus die mit gutem Willen auf beiden Seiten behoben werden können (Göppinger/Wax/Kodal Rz 176) oder verlangte Mitarbeit im Haushalt (LG Düsseldorf FamRZ 85, 517).

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