Rn 1

Vorbehaltlich der in Abs 1 abschließend genannten Ausnahmen ist die Verbindung von Abstammungsverfahren miteinander oder mit anderen Verfahren abweichend von § 20 unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn die Verfahren im Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag eingeleitet worden sind (BGH NJW 07, 909 [BGH 15.11.2006 - XII ZR 97/04]). Anfechtungsanträge desselben rechtlichen Vaters gegen mehrere Kinder können daher nur in getrennten Verfahren erhoben werden (Saarbr BeckRS 20, 20594).

 

Rn 2

Durch das grundsätzliche Verbindungsverbot wird eine Konzentration auf die Feststellung der Abstammung dergestalt sichergestellt, dass das Verfahren nicht durch sonstige für die Klärung der Abstammung irrelevante Inhalte belastet oder hinausgezögert wird. Auch sollen Schwierigkeiten vermieden werden, die sich aus der Zusammenführung unterschiedlicher Verfahrensarten und dabei insb aus einer Durchführung nach teilw abweichenden Verfahrensregelungen ergeben (MüKoFamFG/Coester-Waltjen/Lugani Rz 1).

 

Rn 3

Eine hiernach unzulässige Verbindung zweier Verfahren hat deren zwingende Trennung iSd § 20 zur Folge, die in jedem Stadium des Verfahrens – auch im Beschwerdeverfahren – erfolgen kann. Bei vorheriger Versäumnis in den Vorinstanzen kann und muss die Trennung auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren durchgeführt werden (BGH NJW 07, 909 [BGH 15.11.2006 - XII ZR 97/04]; Keidel/Engelhardt Rz 4).

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