Gesetzestext

 

Das Gericht kann Verfahren verbinden oder trennen, soweit es dies für sachdienlich hält.

A. Zweck der Vorschrift.

 

Rn 1

Die Regelung über die Verbindung und Trennung von Verfahren soll das Verfahren vereinfachen und die Gerichte entlasten.

B. Geltungsbereich.

 

Rn 2

Die Bestimmung ist in Familiensachen, aber nur in wenigen Kernverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit anwendbar. Im Register- und Grundbuchverfahren fehlt es regelmäßig an mehreren mit demselben Ziel agierenden Beteiligten. Sofern das materielle Recht Rangwirkungen kennt (§ 879 BGB), müssen Anträge ohne Verbindung nacheinander abgearbeitet werden. In allen vAw eingeleiteten Verfahren scheidet die Anwendung des § 20 ebenfalls aus, weil diese Verfahren hinsichtlich eines Verfahrensgegenstandes durch das Gericht nur einmal, nicht aber mehrfach parallel eingeleitet und betrieben werden. Sinnvoll erscheint eine Anwendung des § 20 in Erbscheinsverfahren, wenn mehrere Erbscheinsanträge vorhanden sind, die jeweils nicht ohne den anderen entschieden werden können.

 

Rn 3

In Ehe- und Familienstreitsachen finden gem § 113 Abs 1 S 1 die §§ 145, 147 ZPO Anwendung; Sonderregeln bestehen ferner in Ehesachen (§ 126 Abs 1, 2, §§ 137, 140), in Unterhaltssachen (§ 179 Abs 1, § 237), in Abstammungssachen (§ 179 Abs 2) und in Adoptionssachen (§ 196).

C. Voraussetzung der Verbindung.

 

Rn 4

§ 20 ist nur auf Verfahren mit gleichen Beteiligten anwendbar, wenn dies der Eigenart des Verfahrens entspricht (oben Rn 2) und dasselbe Gericht sachlich und örtlich zuständig ist. Es können Verfahren mit gleichen oder verschiedenen Beteiligten zur gleichzeitigen Erörterung und Entscheidung verbunden werden, wenn ihre Gegenstände zusammenhängen bzw in einem Verfahren hätten geltend gemacht werden können. Die Verbindung ist grds statthaft, soweit sie sachdienlich ist; dies ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (Begr zu § 20 RegE in BTDrs 16/6308, S 184).

D. Trennung von Verfahren.

 

Rn 5

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist auch die Trennung von Verfahren zulässig, kommt aber nur in Betracht, wenn sie der Eigenart der Verfahren entspricht (oben Rn 2).

E. Unanfechtbarkeit der Entscheidung.

 

Rn 6

Die Verbindung und Trennung ist als verfahrensleitende Entscheidung nicht anfechtbar. Die Ausübung des Ermessens ist im Rahmen der Beschwerde gegen die verfahrensabschließende Entscheidung nur bei Willkür möglich (Begr zu § 20 RegE in BTDrs 16/6308, S 184).

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