Gesetzestext

 

Eine Verbindung von Adoptionssachen mit anderen Verfahren ist unzulässig.

 

Rn 1

Abweichend von § 20 verbietet § 196 eine Verbindung von Adoptionssachen mit anderen Verfahren. Die Bestimmung verwirklicht das Offenbarungs- und Ausforschungsverbot des § 1758 BGB und dient damit dem Schutz des Adoptionsgeheimnisses.

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