Rn 5

Zu den ›Vermögensangelegenheiten‹ gehören zB Eheverträge und Vereinbarungen hinsichtlich des ehelichen Güterrechts, das Erbrecht des Ehegatten und der Eltern und Kinder, sowie die mit Unterhalts- oder Sozialhilfeansprüchen in Zusammenhang stehenden Tatsachen wie etwa das Einkommen (LSG NRW NZS 15, 199, Rz 16). Voraussetzung ist freilich stets, dass der Zeuge selbst dem fraglichen Familienverband angehört (Zö/Greger § 385 Rz 4; anderenfalls wird ein Fall des § 383 oder § 384 ohnehin kaum vorliegen). Nicht erforderlich ist, dass der Rechtsstreit im Familienverband geführt wird; die Vorschrift gilt daher auch zu Lasten des geschiedenen Ehemanns im Rechtsstreit der Ehefrau gegen den Rechtsanwalt, dem sie Pflichtverletzungen im Unterhaltsstreit vorwirft (München FamRZ 14, 328, Rz 7).

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