Rn 3

Der Anwendungsbereich erfasst, aber beschränkt sich auch, auf alle Wohnraummietverhältnisse, auch die in § 549 II, III genannten Arten von Wohnraum (bei Sozialwohnungen § 4 VII WoBindG; vgl dazu Porer NZM 05, 489 f). Erfasst werden auch Werkswohnungen, sofern Mietrecht anwendbar ist sowie Genossenschaftswohnungen, wenn der Eintrittsberechtigte die Absicht hat, in die Genossenschaft einzutreten (LG Köln, WuM 94, 23 [LG Köln 01.09.1993 - 10 S 168/93]). Die Vorschrift gilt nicht für Pachtverhältnisse und nicht immer (vgl Staake/v Bressensdorf § 20 Rz 103 f) bei Beendigung von Wohngemeinschaften (Schrader NZM 10, 257). Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Norm ist weiterhin, dass der Verstorbene alleiniger Mieter war (ansonsten gilt generell § 563a) und mit seinem Ehegatten, Lebenspartner (Theesfeld, 10 Jahre MietRRefG S 717), seinen Kindern oder sonstigen Familien- und Haushaltsangehörigen (Streyl, 10 Jahre MietRRefG S 709) in der Wohnung einen gemeinsamen Haushalt geführt hat. Wird der Mietvertrag auf Lebenszeit abgeschlossen (§ 544 2) bleibt § 563 analog anwendbar (Sternel ZMR 04, 714 mwN).

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