Verfahrensgang

AG Köln (Urteil vom 17.03.1993; Aktenzeichen 213 C 483/92)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17. März 1993 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln – 213 C 483/92 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die auf Räumung der Wohnung gerichtete Klage abgewiesen. Auch die Klägerin geht davon aus, daß jedenfalls die Beklagte zu 1. nach § 569 a Abs. 2 BGB in das Mietverhältnis der verstorbenen Mieterin Frau … eingetreten ist, weil sie mit dieser in der Wohnung einen gemeinsamen Hausstand geführt hat. Die nach § 569 a Abs. 5 BGB ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses durch die Schreiben vom 15.7. und 25.8.1992 ist unwirksam. Die Klägerin hat die Voraussetzungen für eine Kündigung nach § 569 a Abs. 5 BGB nicht hinreichend dargetan. Hinsichtlich der Beklagten zu 1. macht sie geltend, daß deren Wohnraumbedarf bereits durch die Wohnung in der … befriedigt sei. Zwar mag es ein wichtiger Grund im Sinne des § 569 a Abs. 5 BGB sein, wenn der in das Mietverhältnis eingetretene Familienangehörige bereits über eine andere Genossenschaftswohnung verfügt, die seinen Wohnansprüchen gerecht wird (so LG Nürnberg WuM 1985, 228; anderer Meinung Emmerich/Sonnenschein, Miete, 6. Aufl., § 569 a BGB, Rz. 31). Das bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung, weil die Klägerin diesen Tatbestand nicht substantiiert genug vorgetragen und unter Beweis gestellt hat. Ein Kündigungsgrund liegt nämlich jedenfalls dann nicht vor, wenn der Familienangehörige von seinem Ehepartner getrennt lebt und deshalb auf eine eigene Wohnung angewiesen ist. Dieser Fall ist nach den Ausführungen der Beklagten zu 1. gegeben, ohne daß die für den Kündigungsgrund darlegungs- und beweispflichtige Klägerin das Gegenteil substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt hat. Nach Darstellung der Beklagten zu 1. wird die Wohnung in der … allein von ihrem Ehemann genutzt, von dem sie getrennt lebe. Das stimmt damit überein, daß die Beklagte zu 1. – wovon selbst die Klägerin ausgeht – mit der verstorbenen Mieterin einen gemeinsamen Hausstand gegründet hat, was durch die vorgelegte amtliche Meldebestätigung vom 18.2.1992 (Bl. 36 d.A.) belegt worden ist. Außerdem hat die Beklagte zu 1. Schreiben zu den Akten gereicht, aus denen sich ergibt, daß sie sich um eine größere eigene Wohnung bemüht hat. Dies geht insbesondere aus ihrem Schreiben vom 24.2.1992 (Bl. 49 f. d.A.) hervor, indem sie sich bei der Klägerin für die Zuteilung einer größeren Wohnung beworben und darauf hingewiesen hat, daß sie gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrer Tochter in der Zweizimmerwohnung der Mutter lebe. Angesichts dieser Umstände ist die Behauptung der Klägerin in der Berufungsbegründung, die Beklagte zu 2. nutze die Wohnung alleine ohne die Beklagte zu 1., zu pauschal. Soweit dort darauf verwiesen wird, daß die Hausbewohner ständig berichteten, die Beklagte zu 2. gehe ein und aus, während die Beklagte zu 1. nicht gesehen werde und dies unter Beweis „Zeugnis der Hausbewohner” gestellt wird, fehlt es nicht nur an einem ordnungsgemäßen Beweisantritt nach § 373 ZPO. Vor allem ist dieses Vorbringen aus den genannten Gründen zu unsubstantiiert. Die Klägerin hätte für ihre Behauptung eine Auskunft des Einwohnermeldeamtes vorlegen oder den Ehemann der Beklagten zu 1. als Zeugen dafür benennen müssen, daß diese weiterhin ihren Lebensmittelpunkt in der Wohnung in der Monheimer Straße hat. Daran fehlt es. Dies geht zu Lasten der Klägerin, da diese nach allgemeinen Grundsätzen für die Voraussetzungen eines Kündigungsrechts darlegungs- und beweispflichtig ist. Die Kündigung ist auch nicht nach § 564 b Abs. 1 BGB begründet, weil die Klägerin zu 1. die Wohnung für ein anderes Genossenschaftsmitglied benötigt. Dabei mag dahinstehen, ob einem Mitglied, das als Einzelperson nach § 569 a Abs. 2 BGB wirksam in das Mietverhältnis eingetreten ist, mit dieser Begründung nach § 564 b Abs. 1 BGB gekündigt werden kann (dazu OLG Karlsruhe NJW 1984, 2584 = WuM 1984, 43). Voraussetzung für eine solche Kündigung ist jedenfalls, daß die Genossenschaftswohnung unterbelegt ist und die Absicht besteht, sie an Interessenten zu vermieten, die einen dringenderen Wohnbedarf haben (vgl. OLG Stuttgart WuM 1991, 379). Das ist hier nicht der Fall. Da nach den obigen Ausführungen davon auszugehen ist, daß die Beklagte zu 1. von ihrem Ehemann getrennt lebt, ist der Bedarf der im Kündigungsschreiben angeführten Mietinteressentin Pritz nicht dringender als derjenige der Beklagten zu 1. Die Klage ist auch gegenüber der Beklagten zu 2. unbegründet. Die Tatsache, daß die Beklagte zu 2. nicht Mitglied der Genossenschaft ist, wäre – wie das Amtsgericht richtig ausgeführt hat – nur dann ein Kündigungsgrund, wenn die Beklagte zu 2. den Eintritt in die Genossenschaft abgelehnt hätte. Dem...

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