Rn 1

Die Vorschrift, die ohne praktische Bedeutung ist, ergänzt § 1923 II (BayObLG Rpfleger 81, 327). Vor dem Hintergrund, dass das Erbrecht auch der Sicherstellung der Versorgung naher Familienangehöriger dient, ist die Begründung eines Unterhaltsanspruchs der werdenden Mutter zulasten des Nachlasses bei zu erwartender Alleinerbschaft des nasciturus oder aus seinem noch hypothetischen Erbteil sinnvoll. Der an die Mutter gezahlte Unterhalt ist mit dem Erbteil des Kindes zu verrechnen. Der Erblasser kann den Anspruch weder beschränken noch ausschließen.

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