Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Entlassungsgründe II:

Rn 7 Nr 1 greift die bisherige Regelung des § 1889 I aF auf, wobei es in Anknüpfung an § 1785 als Voraussetzung für die Entlassung nunmehr allgemein darauf ankommt, dass dem Vormund die Fortführung des Amtes infolge nach seiner Bestellung eingetretener Umstände nicht zumutbar ist. Die Entlassung erfolgt auf Antrag und im Interesse des Vormunds. Das FamG muss dem Antrag immer...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Personen, mit denen Rechtsgemeinschaft besteht.

Rn 6 Hierunter fallen Untermieter, volljährige Kinder, neue Lebensgefährten und sonstige Familienangehörige, die mit in der Ehewohnung wohnen (Keidel/Giers § 204 Rz 2).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) In Ehewohnungssachen soll das Gericht das Jugendamt anhören, wenn Kinder im Haushalt der Ehegatten leben. Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen. (2) Das Gericht hat in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 dem Jugendamt die Entscheidung mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Abänderung gerichtlicher Entscheidungen zum Sorge- und Umgangsrecht, § 1696 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB.

Rn 22 Abänderbare Entscheidungen sind nicht nur Erstentscheidungen zum Sorge- und Umgangsrecht, sondern auch Abänderungsentscheidungen sowie Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts (Prütting/Helms/Hammer § 166 Rz 3; Musielak/Borth/Borth/Grandel (6. Aufl) § 166 Rz 3; Staud/Coester § 1696 Rz 35; Grüneberg/Götz § 1696 Rz 2; Bartels FuR 19, 77, 81). Der Abänderung unterliegen au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Allgemeines.

Rn 143 Gebäude, Grundstücke und Anlagen sind in Bezug auf von ihnen ausgehende Gefahren (zB durch sich ablösende Gebäudeteile – s insoweit aber auch §§ 836 ff –, umstürzende Bäume oder Bewässerungsanlagen, zu Letzteren Celle AUR 16, 221, 222 [OLG Celle 14.03.2016 - 20 U 30/13]) sowie bei Eröffnung eines Verkehrs vom bzw zum Grundstück oder Gebäude zu sichern. Der Umfang der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1631a BGB – Ausbildung und Beruf.

Gesetzestext 1In Angelegenheiten der Ausbildung und des Berufes nehmen die Eltern insb auf Eignung und Neigung des Kindes Rücksicht. 2Bestehen Zweifel, so soll der Rat eines Lehrers oder einer anderen geeigneten Person eingeholt werden. Rn 1 Die Vorschrift ist eine Ausprägung des Grundsatzes der partnerschaftlichen Erziehung (vgl § 1626 Rn 11).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Kontrollrechte.

Rn 13 Den unterhaltspflichtigen Eltern stehen gem § 242 Kontrollrechte über den Ausbildungsverlauf des volljährigen Kindes zu. Sie sind berechtigt, die Vorlage von Zeugnissen über Zwischenprüfungen etc zu verlangen (BGH FamRZ 87, 470).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Wechselbezügliche Verfügungen.

Rn 2 Die Auslegungsregel des II greift ein, wenn zweifelhaft bleibt, ob Wechselbezüglichkeit oder Unabhängigkeit gewollt ist (BGH NJW-RR 87, 1411; Hamm FamRZ 07, 680; BayObLG FamRZ 97, 1242; Hamm NJWE-FER 01, 157). Um die Zweifel zu beseitigen, können zunächst nach den Grundsätzen der Andeutungstheorie außerhalb der Urkunde liegende Umstände berücksichtigt werden. Dazu gehör...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Einflussbereich des Geschäftsherrn: Weisungsgebundenheit des Verrichtungsgehilfen.

Rn 9 Zweck dieses Merkmals ist die Zuordnung des Verrichtungsgehilfen zur Sphäre des Geschäftsherrn zur Legitimierung der Haftung nach § 831. Entscheidend ist die Bindung des Verrichtungsgehilfen an Weisungen des Geschäftsherrn. Sie ist va gekennzeichnet durch Eingliederung in die Herrschafts- und Organisationssphäre des Geschäftsherrn (insb BGHZ 45, 311, 313; NJW-RR 98, 250...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wirksamkeitskontrolle.

Rn 10 Neben den allgemeinen Grenzen der Vertragsfreiheit (§§ 134, 8 VersAusglG) ist danach iRd Wirksamkeitskontrolle anhand des § 138 zu prüfen, ob zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses iRe Gesamtschau eine Zwangslage in objektiver und subjektiver Hinsicht (konkrete subjektive Unterlegenheit in der Form einer stark ausgeprägten wirtschaftlichen und sozialen Abhängigkeit) gegeb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift dient dem Schutz außerhalb der Ehe geborener Kinder, die bei Geburt keinen sorgeberechtigten Elternteil haben. Damit sie nicht über einen längeren Zeitraum ohne gesetzlichen Vertreter sind, wird das Jugendamt kraft Gesetzes von Geburt an ihr gesetzlicher Vertreter.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rechtliche Grundlagen.

Rn 1 Entspr Grundlagen finden sich im EStG und BKGG. Letzteres betrifft nur beschränkt Steuerpflichtige und Kinder, die Kindergeld für sich beanspruchen, wenn sie Vollwaisen sind, den Aufenthalt ihrer Eltern nicht kennen oder niemandem sonst ein Kindergeldanspruch zusteht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Zusammenleben.

Rn 5 Das Zusammenleben muss längere Zeit angedauert haben. Dabei kann keine bestimmte Zeitdauer als Maßstab genannt werden. Vielmehr ist das subjektive Zeitempfinden des Kindes im Einzelfall maßgeblich (s § 1632 Rn 7; Staud/Coester § 1682 Rz 13 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 2066 BGB – Gesetzliche Erben des Erblassers.

Gesetzestext 1Hat der Erblasser seine gesetzlichen Erben ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind diejenigen, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht. 2Ist die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht und tritt die Bedingung oder der Ter...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Aufenthaltswechsel (Abs 3).

Rn 4 Wechselt der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in einen anderen Vertragsstaat, so bestimmt das Recht dieses anderen Staates vom Zeitpunkt des Wechsels an die Bedingungen, unter denen die im Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthalts getroffenen Maßnahmen angewendet werden (Art 15 III). Bei Wechsel in einen Drittstaat gilt die Bestimmung nicht (Staud/Pirrung Vorbem Art ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift regelt die Verfahrensstellung des Jugendamts in bestimmten Anfechtungsverfahren zum Schutz der betroffenen minderjährigen Kinder.mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / VI. Begrenzung der rückwirkenden Auszahlung des Kindergeldes auf die letzten 6 Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist (§ 66 Abs 3 EStG aF)

Rn. 120 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Die durch das SteuerumgehungsbekämpfungsG (StUmgBG) vom 23.07.2017, BGBl I 1682 mwV 01.01.2018 eingefügte und durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.07.2019, BGBl I 2019, 1066 mWv 18.07.2019 aufgehobene Regelung sollte nach der Gesetzesbegründung verhindern, dass für einen mehrjährigen Zeitraum in...mehr

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FF 06/2023, Yvonne Vasters - Regionalbeauftragte in Jena

Yvonne Vasters Rechtsanwaltskanzlei Knorre & Vasters Am Urbicher Kreuz 28 99099 Erfurt y.vasters@knorre-vasters.de www.knorre-vasters.de Tel.: 0361/78969744 Fax: 0361/78969749 Zur Person: Jahrgang 1973, verheiratet, 2 Kinder Studium der Rechtswissenschaften in Jena mit anschließender Zulassung zur Anwaltschaft 2001 Fachanwältin für Familienrecht seit 2012 Weitere Schwerpunkte ihrer Tätig...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Überblick über die Verordnung.

Rn 1 Die neue VO (Überblick bei Erb-Klünemann/Niethammer-Jürgens FamRB 19, 454; Finger FuR 19, 640; Schulz FamRZ 20, 1141; Gruber/Möller IPRax 20, 393; Brosch GPR 20, 179; Gerber/Lugani NJW 22, 2225; Flindt NZFam 22, 669; Hüßtege FamRZ 22, 1591) beinhaltet statt vormals 72 Art der vormaligen Brüssel IIa-VO nunmehr 105 Art. Die Zahl der Anhänge hat sich fast verdoppelt, nunme...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 6. Verschwägerte in der Seitenlinie.

Rn 14 Verschwägerte in der Seitenlinie (vgl § 1590 I 2 BGB) sind nur bis zum 2. Grad (dh: bis zu den Geschwistern des Ehegatten, Ehegatten der Geschwister, nicht aber mehr für deren Kinder) berechtigt. Unbeachtlich ist die dem Gesetz unbekannte ›Schwippschwägerschaft‹ (Ehegatten der Geschwister des Ehegatten).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) In Ehewohnungssachen nach § 200 Abs. 1 Nr. 2 sind auch der Vermieter der Wohnung, der Grundstückseigentümer, der Dritte (§ 1568a Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches) und Personen, mit denen die Ehegatten oder einer von ihnen hinsichtlich der Wohnung in Rechtsgemeinschaft stehen, zu beteiligen. (2) Das Jugendamt ist in Ehewohnungssachen auf seinen Antrag zu beteiligen, w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Einzelfälle möglicher ordentlicher Kündigung.

Rn 14 Zahlungsverzug des Mieters (zB mit einer Monatsmiete, vgl Hinz, 10 Jahre MietRRefG S 758) kann auch unterhalb der Werte von § 543 II 1 Nr 3 zur ordentlichen Kündigung berechtigen. Zur Kombination von fristloser Zahlungsverzugs- und hilfsweise erklärter ordentlicher Kündigung bei Schonfristzahlung vgl LG Berlin ZMR 18, 590; BGH ZMR 19, 13; aA LG Berlin ZMR 18, 38. Überb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird. (2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. (3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam. (4) Die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, HaagUntProt Art 3 HaagUntProt – Allgemeine Regel in Bezug auf das anzuwendende Recht.

Gesetzestext (1) Sofern in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, ist für Unterhaltspflichten das Recht des Staates maßgebend, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Wechselt die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt, so ist vom Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an das Recht des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts anzuwe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 35 Brüssel IIb-VO – Zwecks Vollstreckung vorzulegende Unterlagen.

Gesetzestext (1) Soll in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung vollstreckt werden, so hat die die Vollstreckung betreibende Partei der für die Vollstreckung zuständigen Behörde Folgendes vorzulegen:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Überblick.

Rn 4 Hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Verordnung ist zu unterscheiden: Art 1 regelt den sachlichen (auch: gegenständlichen oder persönlichen) Anwendungsbereich. Der Begriff ›Zivilsachen‹ soll weiterhin Anträge, Maßnahmen oder Entscheidungen sowie öffentliche Urkunden und bestimmte außergerichtliche Vereinbarungen über die Rückgabe eines Kindes nach dem Haager Übereink...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Sockelbetrag.

Rn 7 Das Einkommen beider Eltern ist um den Sockelbetrag zu reduzieren. Die Höhe des Sockelbetrages wird von den Oberlandesgerichten unterschiedlich bemessen. Regelungen finden sich unter 13.3 der Leitlinien. Er entspricht dem jeweiligen Selbstbehalt. Bei privilegierten volljährigen Kindern wird zunächst der angemessene Selbstbehalt als Sockelbetrag eingesetzt. Reicht das ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Stundungsvoraussetzungen.

Rn 5 Die Stundungsentscheidung setzt eine umfassende Abwägung der Interessen des Schuldners, des Gläubigers und der Belange der gemeinsamen Kinder voraus, wobei kein Vorrang der einen oder anderen Seite besteht. Ohne Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die Umstände, die zur Beendigung des Güterstandes geführt haben, insb persönliche Pflichtwidrigkeiten des Schuldners. I. Be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu und ist ein Elternteil gestorben, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu. (2) Ist ein Elternteil, dem die elterliche Sorge gemäß § 1626a Absatz 3 oder § 1671 allein zustand, gestorben, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des K...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Öffentliches Interesse.

Rn 6 Besondere Gründe des öffentlichen Interesses erlauben die Offenbarung von Tatsachen der Adoption auch ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes. Solche können zB im Fall eines Ermittlungsverfahrens bei erheblichen Straftaten oder auch zur Vorbereitung eines nicht von vornherein aussichtslosen Aufhebungsverfahrens nach § 1760 vorliegen (Hamm MDR 12, 52, 53).mehr

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FF 06/2023, Ausschluss des ... / Leitsatz

1. Auch ein Fehlverhalten im persönlichen Bereich, das sich wirtschaftlich nicht ausgewirkt hat, fällt unter den Anwendungsbereich des § 1381 BGB und kann zum Ausschluss des Zugewinnausgleichs wegen grober Unbilligkeit führen. 2. Der brutale und grausame sexuelle Missbrauch eines gemeinsamen Kindes ist ein extrem schweres, ehezerstörendes Fehlverhalten, das zum Ausschluss des...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) § 1680 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend, wenn die elterliche Sorge eines Elternteils endet, weil er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt worden ist. (2) Lebt dieser Elternteil noch, so hat ihm das Familiengericht auf Antrag die elterliche Sorge in dem Umfang zu übertragen, in dem sie ihm vor dem nach § 1677 ma...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Erziehungsstil (II).

Rn 3 II ersetzt die bisherige Verweisung gem § 1793 I 2 aF auf § 1626 II und entspricht § 1788 Nr 1, 4 und 5. Auch im Falle des umfassenden Sorgerechtsentzugs nach § 1666 sind fortbestehende tatsächliche Beziehungen des Kindes zu seinen Eltern zu beachten (BTDrs 19/24445, 204 f).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Billigkeit.

Rn 14 Voraussetzung der Zuweisung ist, dass der die Herausgabe beanspruchende Ehegatte auf die Nutzung unter Berücksichtigung der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist, oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht. Die Zuweisungsvoraussetzungen sind somit die gleichen wie iRd § 1568a I, weshalb insowe...mehr

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FF 06/2023, Taktik, Fallstr... / 1. Kindesunterhalt

Vertretungsprobleme ergeben sich typischerweise beim Kindesunterhalt und hier im Speziellen, wenn die Eltern des Kindes miteinander verheiratet sind. a) Die gesetzliche Verfahrensstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB als Fehlerquelle aa) Die gerichtliche Geltendmachung Sind die Eltern noch verheiratet und besteht die gemeinsame elterliche Sorge, so muss derjenige Elternteil, welch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / e) Anhörung der übrigen Beteiligten und des Jugendamts, § 320.

Rn 19 Gem § 320 S 1 sind die weiteren Verfahrensbeteiligten iSv § 315 anzuhören. Das sind insb die sorgeberechtigten Eltern des Kindes und auch der Verfahrensbeistand. Die nicht sorgeberechtigten Eltern sind nicht anzuhören, sofern sie nicht als ›Kann-Beteiligte‹ nach § 315 IV hinzugezogen worden sind. Die insoweit einschlägige Vorschrift des § 160 I 1 ist im Hinblick auf di...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Tatsachenpräklusion (Abs 2).

Rn 29 Gem Abs 2 kann der Antrag nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war. Die Präklusion tritt nur in Bezug auf solche Umstände ein, die schon eingetreten, nicht nur vorhersehbar waren (zB anstehender Wechsel der Steuerklasse, G...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift bestimmt, wer in Adoptionssachen als Beteiligter einzubeziehen ist. Der Katalog ist nicht abschließender Art. Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 können im Einzelfall weitere Personen zu beteiligen sein. Die Kinder des Annehmenden sind in einem inländischen Adoptionsverfahren ungeachtet ihrer unmittelbaren Rechtsbetroffenheit nicht Beteiligte (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Formulierung der Anträge.

Rn 4 Ein dynamisierter Unterhaltstitel setzt einen entspr Antrag voraus. Er muss den Prozentsatz für die jeweilige Altersstufe bis zum 18. Lebensjahr des Kindes enthalten. Bezugspunkt für den Prozentsatz ist der Mindestbedarf. Es ist ferner zu beantragen, dass darauf das halbe Kindergeld in der jeweils gültigen Höhe, zZ 250 EUR, anzurechnen ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vorrangige Unterhaltspflicht der näheren Verwandten.

Rn 2 Eltern haften also vor Großeltern, Kinder vor Enkeln usw.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Leistungspflichten und Aufgabenverteilung.

Rn 11 Jeder Ehegatte hat für den angemessenen Unterhalt der Familie seine Arbeitskraft (Nürnbg FamRZ 08, 788) und ggf sein Vermögen einzusetzen. Auf welche Weise jeder Ehegatte die ihm obliegende Unterhaltsverpflichtung zu erfüllen hat, hängt im Wesentlichen von der Aufgabenverteilung in der Ehe ab (BGH FamRZ 11, 21). Der Gesetzgeber hat auf ein Leitbild bewusst verzichtet (...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Mutwillen in Familiensachen, die keine Familienstreitsachen sind (normale FG-Familiensachen).

Rn 41 In Sorge- und Umgangsrechtsverfahren, die sich nach dem FamFG richten, gilt nicht der gleiche Grundsatz hinsichtlich der Erfolgsaussicht und des Mutwillens wie in ZPO-Sachen. Begründet wird dies damit, dass den Beteiligten zum einen nicht die volle Dispositionsbefugnis über den Streitgegenstand zusteht, zum anderen sie wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes zwar Anregung...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die §§ 152–154 regeln die örtliche Zuständigkeit für Verfahren in Kindschaftssachen. Die sachliche Zuständigkeit des AG folgt aus § 23a I 1 GVG; die Zuständigkeit des Familiengerichts aus § 23b I GVG. Sofern nicht gem §§ 3 Nr 2 lit a, 14 RPflG ein Richtervorbehalt besteht, ist der Rechtspfleger zuständig. Rn 2 Für Kindschaftssachen iSv § 151 Nr 6 und 7 sind gem § 167 die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1598 BGB – Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf.

Gesetzestext (1) 1Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen nach § 1594 Absatz 2 bis 4 und der §§ 1595 bis 1597 nicht genügen. 2Anerkennung und Zustimmung sind auch im Fall des § 1597a Absatz 3 und im Fall des § 1597a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 unwirksam. (2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, GVG § 171b GVG – [Ausschluss der Öffentlichkeit zum Schutz der Privatsphäre].

Gesetzestext (1) 1Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten, eines Zeugen oder eines durch eine rechtswidrige Tat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 des Strafgesetzbuches) Verletzten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde. 2Das gilt nicht, soweit das Interesse...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Privilegierte Kindesbetreuung.

Rn 6 Ein Ehegatte kann Unterhalt wegen Kindesbetreuung (§ 1570) beanspruchen, wenn und soweit er gemeinsame Kinder versorgt und eine Unterhaltsversagung mit Blick auf die Kindesbelange grob unbillig wäre (II 2).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck der Vorschrift.

Rn 1 Zweck des § 22a ist der Schutz der Betroffenen – insb von Kindern – durch rechtzeitige Mitteilung von gerichtlichen Verfahren an die Familien- und Betreuungsgerichte (Beschlussempfehlung und Begründung des BT-RA zu § 22a FamFG-E in BTDrs 16/9733, S 288).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Vorschrift behandelt außereheliche und eheliche Kinder unterhaltsrechtlich gleich. Die Besonderheit beschränkt sich auf § 1615o.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / cc) Nichteheliche Lebensgemeinschaft.

Rn 53 Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die nicht dem LPartG unterfällt, haben keinen Unterhaltsanspruch, dementsprechend auch keinen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss. Auch der Unterhaltsanspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes gem § 1615l BGB sieht keinen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss vor.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Eintritt mehrerer Angehöriger.

Rn 20 Eintrittsberechtigte Lebenspartner und Kinder sowie andere eintrittsberechtigte Angehörige treten gleichrangig in den Mietvertrag ein. Im Außenverhältnis treten sie als Gesamthandsgläubiger iSd § 432 auf. Die Eintretenden haften dem Vermieter ggü als Gesamtschuldner.mehr