Rn 6

Besondere Gründe des öffentlichen Interesses erlauben die Offenbarung von Tatsachen der Adoption auch ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes. Solche können zB im Fall eines Ermittlungsverfahrens bei erheblichen Straftaten oder auch zur Vorbereitung eines nicht von vornherein aussichtslosen Aufhebungsverfahrens nach § 1760 vorliegen (Hamm MDR 12, 52, 53).

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