Rn 14

Voraussetzung der Zuweisung ist, dass der die Herausgabe beanspruchende Ehegatte auf die Nutzung unter Berücksichtigung der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist, oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht. Die Zuweisungsvoraussetzungen sind somit die gleichen wie iRd § 1568a I, weshalb insoweit auf die Ausführungen zu § 1568a Rn 5 ff verwiesen werden kann.

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