Gesetzestext

 

1Hat der Erblasser seine gesetzlichen Erben ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind diejenigen, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht. 2Ist die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so sind im Zweifel diejenigen als bedacht anzusehen, welche die gesetzlichen Erben sein würden, wenn der Erblasser zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des Termins gestorben wäre.

 

Rn 1

§ 2066 1 greift ein, wenn der Erblasser wörtlich oder in bedeutungsgleicher Formulierung seine ›gesetzlichen Erben‹ einsetzt, nicht hingegen, wenn er die Erben nach Gruppen (›Kinder‹, ›Enkel‹) oder Namen bezeichnet, denn insoweit gilt § 2091. Die Regel hilft über eine fehlende (und auch im Wege der Auslegung nicht zu ermittelnde) Festlegung der Anteilshöhe und/oder ein Fehlen des für die Ermittlung der gesetzlichen Erben maßgeblichen Zeitpunkts hinweg (RGZ 70, 391). Sie kann auf die Einsetzung der gesetzlichen Erben eines Dritten analog angewendet werden (vgl Zweibr NJW-RR 90, 1161).

 

Rn 2

Gilt § 2066 1, so werden alle beim Erbfall vorhandenen gesetzlichen Erben nach Maßgabe des dann gültigen Erbrechts bedacht, soweit kein abweichender Wille des Erblassers erkennbar ist (Frankf FamRZ 95, 1087). Dazu gehören insb auch Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, außereheliche Kinder (im Verhältnis zum Vater nur nach Anerkennung oder Vaterschaftsfeststellung, § 1592 Nr 2 und 3), Adoptivkinder und -eltern (Stuttg FamRZ 73, 278). Abweichende Vorstellungen des Erblassers über den Kreis seiner gesetzlichen Erben berechtigen nach §§ 2078, 2281 zur Anfechtung der letztwilligen Verfügung (BGH NJW 81, 1736 [BGH 09.04.1981 - IVa ZB 6/80]).

 

Rn 3

§ 2066 2 gilt für Erbeinsetzungen, die nicht mit dem Erbfall, sondern erst später wirksam werden. Fehlt es an einem Erblasserwillen, so ist der Kreis der gesetzlichen Erben in der Weise zu ermitteln, als wäre der Erblasser erst zum Zeitpunkt des Wirksamkeitseintritts gestorben. Das ist insb bei Einsetzung der gesetzlichen Erben als Nacherben von Bedeutung (BayObLG NJW-RR 91, 1096 [BayObLG 25.04.1991 - 1a BReg.Z 72/90]). Die Regelung begünstigt also in der Schwebezeit geborene gesetzliche Erben.

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