Rn 1

§§ 2066 ff enthalten Regeln, die nur in Zweifelsfällen anwendbar sind, also dann, wenn die Auslegung der letztwilligen Verfügung (dazu § 2084 Rn 5 ff) zu keinem eindeutigen Ergebnis führt (vgl BGH NJW 81, 2744 [BGH 08.07.1981 - IVa ZR 177/80]), weil der Erblasser unklare Bezeichnungen wählt (gesetzliche Erben, Verwandte, Kinder, Arme, etc). §§ 2066 ff gelten unmittelbar nur für die Erbeinsetzung, können jedoch auf Vermächtnis und Auflage analog angewendet werden (MüKo/Leipold § 2066 Rz 7).

 

Rn 2

Die §§ 2066 ff führen auf prozessualer Ebene dazu, dass derjenige darlegungs- und beweispflichtig ist bzw die Feststellungslast trägt, der einen abweichenden Willen des Erblassers behauptet.

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