Gesetzestext

 

Sind mehrere Erben eingesetzt, ohne dass die Erbteile bestimmt sind, so sind sie zu gleichen Teilen eingesetzt, soweit sich nicht aus den §§ 2066 bis 2069 ein anderes ergibt.

 

Rn 1

Wenn mehrere Personen zu Erben eingesetzt sind, hilft die Norm über eine fehlende Bestimmung der Bruchteile hinweg, indem sie Erbeinsetzung dieser Erben zu gleichen Teilen anordnet, soweit sich nicht aus §§ 2066–2069 etwas anderes ergibt (KG 19.1.12 – 8 U 171/10; vgl BayObLG FamRZ 86, 610: Vorrang auch bei analoger Anwendung). § 2091 gilt auch, wenn die Quoten unleserlich sind und sich auch nicht im Wege der Auslegung ermitteln lassen (BayObLG FamRZ 84, 825).

 

Rn 2

Erwähnt der Erblasser nur die Personen, die seine gesetzlichen Erben sind (›Meine Frau und meine Kinder‹), dann ist idR davon auszugehen, dass auch die im Wege der Anwendung der gesetzlichen Erbfolge ermittelten Quoten gelten.

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