Rn 9

Sinn und Zweck des Abänderungsverfahrens ist nicht die nochmalige Überprüfung einer früheren Sorgerechtsentscheidung nach Ausschöpfung des Rechtsweges, sondern die Anpassung an inzwischen eingetretene oder bekannt gewordene, nachhaltige und gewichtige Änderungen tatsächlicher oder rechtlicher Art unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls. Die Abänderung einer formell rechtskräftigen Regelung kommt deshalb nur in Betracht, wenn Tatsachen geltend gemacht werden, die nach Erlass der abzuändernden Entscheidung eingetreten oder bekannt geworden sind (Bambg FamRZ 90, 1135; AG München m Anm Rake FamRZ 20, 1178: Notbetreuung in Coronakrise). Sie dient nicht dazu, eine nachträglich als unrichtig erkannte Entscheidung bei unverändertem Sach-, Rechts- und Erkenntnisstand zu korrigieren, etwa weil der Richter die Dinge nunmehr anders sieht (Bambg v 21.1.87, Az 2 UF 354/86). Andererseits ist im Interesse des Kindeswohls an das Erfordernis neuer Umstände kein strenger Maßstab anzulegen (vgl Staud/Coester § 1696 Rz 52 f; vgl Rostock FamRZ 07, 1352). So ist nicht erforderlich, dass Änderungen der äußeren Lebensumstände eingetreten sind. Vielmehr kann auch die veränderte innere Einstellung eines Elternteils oder des Kindes genügen, wenn sie sich äußerlich bemerkbar macht (BGH FamRZ 93, 314, 315; vgl auch KG FamRZ 11, 122, 123). Auch müssen nicht neue tatsächliche Umstände eingetreten sein (BGH NJW-RR 86, 1130); die Änderung der Gesetzgebung oder der höchstrichterlichen Rspr kann ebenso Anlass zu einer Abänderung geben (Brandbg FamRZ 15, 1203; 1207: Leitbild des § 1626a II 2 nF bewirkt, dass Antragsgegner Darlegungslast für Umstände hat, die der gemeinsamen Sorge entgegenstehen; s aber auch Rn 16). Neu ist ein Umstand auch, wenn er zwar bei der Erstentscheidung bereits vorhanden, aber nicht bekannt war.

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