Rn 1

Aufgrund der Einführung und Weiterentwicklung des Pfändungsschutzkontos ist § 835 mehrfach geändert worden. Durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes (v 7.7.09, BGBl I, 1707) ist in § 835 III aF eine vierwöchige Leistungssperre bei Zustellung eines Überweisungsbeschlusses eingeführt worden. Mit dem Zweiten Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder (v 12.4.11, BGBl I, 615) ist die Leistungssperre für künftige Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto erweitert worden. Wegen des nach altem Kontopfändungsschutzrecht nur einmal möglichen Guthabenübertrag konnte es hier zu einer Pfändung kommen, wenn zum Monatsende, etwa durch einen Sozialleistungsträger, für den Folgemonat bestimmte Zahlungsbeträge überwiesen wurden. Dieses sog Monatsanfangsproblem wurde gesetzlich durch eine erweiterte Leistungssperre in einem neu eingeführten § 835 IV entschärft. Durch den mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG, v 22.11.20, BGBl I, 2466) in § 899 I 1 auf drei nachfolgende Kalendermonate erweiterten Guthabenübertrag ist dieses Problem entfallen. Abs 4 aF konnte deswegen wieder gestrichen werden, weil das Moratorium in § 900 I geregelt ist. Zugleich sind die bisherigen vierwöchigen Fristen auf Monatsfristen in Abs 3 und 4 der Neuregelung umgestellt worden.

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