Rn 40

Rangfragen treten insbesondere bei Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen, beim Volljährigenunterhalt und beim Unterhalt der Mutter eines nicht ehelich geborenen Kindes auf. Sie werden aktuell, wenn der Unterhaltsverpflichtete mehreren Unterhaltsberechtigten dem Grunde nach Unterhalt schuldet.

 

Rn 41

Solange er in der Lage ist, sämtliche Unterhaltsansprüche zu erfüllen, wirken sich die Rangverhältnisse nicht aus. Der Nachrang eines Unterhaltsberechtigten kommt erst dann zum Tragen, wenn die Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten nicht ausreichen, den angemessenen Unterhalt aller Berechtigten und seinen eigenen Bedarf sicherzustellen.

a) Rangstufen.

 

Rn 42

Das Gesetz regelt die Rangverhältnisse zwischen mehreren Unterhaltsberechtigter in § 1609 wie folgt:

Stufe 1 (§ 1609 Nr 1)

  • Minderjährige unverheiratete Kinder,
  • Volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, § 1603 II 2

Stufe 2 (§ 1609 Nr 2)

Hierzu gehören Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Falle der Scheidung wären sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer.

Stufe 3 (§ 1609 Nr 3)

Hierunter fallen Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nr 2 fallen

Stufe 4 (§ 1609 Nr 4)

Hierzu gehören volljährige und minderjährige verheiratete Kinder.

Stufe 5 (§ 1609 Nr 5)

Hierunter fallen Enkelkinder und weitere Abkömmlinge

Stufe 6 (§ 1609 Nr 6)

Hierzu gehören Eltern

Stufe 7 (§ 1609 Nr 7)

Darunter fallen weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor

b) Rangverhältnisse zwischen mehreren unterhaltsberechtigten Ehegatten.

 

Rn 43

§ 1609 Nr 2 und 3 regelt die Rangverhältnisse zwischen mehreren unterhaltsberechtigten Ehegatten.

aa) Beurteilung der Rangverhältnisse.

 

Rn 44

Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt, befindet er sich auf dem 2. Rang. Daran ändert auch nichts, wenn ein Teil des Unterhalts auf § 1573 II beruht und Aufstockungsunterhalt ist. Dies folgt daraus, dass der Gesetzgeber die Rangstufen nicht an die Unterhaltsansprüche, sondern an Personen geknüpft hat, die nicht spaltbar sein dürften. Einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt hat auch ein Ehegatte, bei dem nur ein Teil des Unterhalts auf § 1570 beruht. Dies gilt in gleicher Weise bei einer Teilerwerbsobliegenheit im Hinblick auf die Kinderbetreuung. Auch hier reicht aus, wenn der durch Einkünfte nicht gedeckte Bedarf über § 1570 als Unterhalt geschuldet wird.

 

Rn 45

Leben die Eheleute getrennt oder geht es um den Rang eines mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten, ist zu prüfen, worauf der Unterhalt im Falle der Scheidung beruhen würde. Es ist also zu unterstellen, dass der Unterhaltspflichtige von seinem neuen Ehegatten geschieden ist. Dessen Unterhaltsanspruch ist hypothetisch auf dieser Grundlage zu prüfen. Betreut der neue Ehegatte keine gemeinsamen Kinder, kommt ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt nicht in Betracht, da Einschränkungen der Erwerbsobliegenheit durch Kindesbetreuung nur bei gemeinsamen Kindern zu berücksichtigen sind.

 

Rn 46

Besteht ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt nicht, befindet sich der geschiedene Ehegatte gleichwohl auf dem zweiten Rang, wenn die geschiedene Ehe von langer Dauer war. Bei dem mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten muss die intakte Ehe von langer Dauer sein. Die Ehedauer wird bemessen von dem Zeitpunkt der Heirat bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (BGH FamRZ 83, 886).

 

Rn 47

Wann die Voraussetzungen einer langen Ehedauer erfüllt sind, ist im Gesetz nicht geregelt. Als Hilfestellung verweist der Gesetzgeber darauf, dass bei der Beurteilung der Ehedauer auch Nachteile im Sinne des § 1578b zu berücksichtigen sind. Das dürfte aber nicht bedeuten, dass bei Nichtvorliegen ehebedingter Nachteile eine Ehe immer von kurzer Dauer ist, unabhängig davon, wie viele Jahre sie bestanden hat (so aber wohl BGH FamRZ 08, 1911 bei einer 27-jährigen Ehe). Dem dürfte schon der Gesetzeswortlaut entgegenstehen, der von ›auch‹ und nicht ›nur‹ spricht. Letztlich wird die Ehedauer erst nach einer umfassenden Billigkeitsprüfung beurteilt werden können, wie sie auch bei der Unterhaltsbegrenzung erforderlich ist (vgl BGH FamRZ 11, 1381). Allerdings kann eine relativ kurze Ehedauer als lang gelten, wenn ehebedingte Nachteile verblieben sind.

 

Rn 48

Bei einer intakten Ehe dürfte es angebracht sein, bei Prüfung der ehebedingten Nachteile des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten hypothetisch darauf abzustellen, als wäre dieser jetzt geschieden. Danach wird sich insbesondere beurteilen lassen, ob er durch die Ehe Erwerbsnachteile erlitten hat oder bei sofortiger Rückkehr auf den Arbeitsmarkt an das alte bis zur Eheschließung erzielte Einkommen anzuknüpfen vermag.

Danach ist es möglich, dass der geschiedene Ehegatte dem neuen Ehegatten ggü nachrangig, vorrangig oder gleichrangig ist.

bb) Unterhaltsberechnung bei Vorrang des geschiedenen Ehegatten.

 

Rn 49

Ist der geschiedene Ehegatte vorrangig, besteht keine Veranlassung, den nachrang...

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