Rn 15

Im Rechtsstreit mit Auslandsbezug sind zunächst die vorrangigen internationalen Regelungen und nationalen Sondernormen zu berücksichtigen, die im Einzelfall auch die örtliche Zuständigkeit mitbestimmen können (vgl § 12 Rn 19). Daneben kann § 13 die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aufgrund seiner Doppelfunktionalität begründen (vgl § 12 Rn 19). § 13 findet auf Inländer und Ausländer gleichermaßen Anwendung (Zö/Schultzky Rz 1; ThoPu/Hüßtege Rz 2; MüKoZPO/Patzina Rz 3; St/J/Roth Rz 1). Die Vorschrift gilt aber nur bei einem inländischen Wohnsitz des Bekl/Antragsgegners (Köln NZI 01, 380, 381 [OLG Köln 23.04.2001 - 2 W 82/01]; ThoPu/Hüßtege Rz 1; Zö/Schultzky Rz 1; St/J/Roth Rz 1). Ob ein (inländischer) Wohnsitz gegeben ist, beurteilt sich auch bei Ausländern ausschl nach deutschem Recht, da § 13 Teil der verfahrensrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften ist (vgl BGH NJW-RR 94, 646; MüKoZPO/Patzina Rz 4; Zö/Schultzky Rz 3, 14), und zwar unabhängig davon, ob sich der Ausländer im In- oder Ausland befindet (vgl KG FamRZ 61, 383, 384; Hamm FamRZ 77, 132, 134; Karlsr OLGR 03, 520 ff). Das Fehlen einer ausländerrechtlichen Genehmigung hindert die Annahme eines Wohnsitzes nicht (BVerwG NJW 89, 2904 [BVerwG 27.06.1989 - BVerwG 9 C 6/89]; Grüneberg/Ellenberger § 7 Rz 7). Diese Grundsätze gelten auch für den abgeleiteten Wohnsitz von Kindern (Zö/Schultzky Rz 14; St/J/Roth Rz 2, 8; vgl auch BGH NJW-RR 92, 579 [BGH 05.02.1992 - XII ARZ 4/92]; 94, 646 [BGH 22.09.1993 - XII ARZ 24/93]). Ist bei Insolvenzverfahren mit internationalem Bezug eine Zuständigkeit nach den vorrangigen internationalen Regelungen (vgl etwa § 3 EuInsVO) nicht gegeben, kann auf den Wohnsitz des Schuldners nach § 13 zurückgegriffen werden (BGH ZInsO 10, 1013). Für exterritoriale Deutsche s § 15, für wohnsitzlose Ausländer s § 16 Rn 2, 6, für Soldaten mit ausl Standort s Rn 13.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge