Rn 6

Auch iRd § 15 sind zunächst die vorrangigen internationalen Regelungen und nationalen Sondernormen zu berücksichtigen, die im Einzelfall auch die örtliche Zuständigkeit mitbestimmen können (vgl § 12 Rn 19). Im Anwendungsbereich der Brüssel Ia-VO sind insb die Art 6 und 62 Brüssel Ia-VO zu beachten (s dort). Daneben kann § 16 die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aufgrund seiner Doppelfunktionalität begründen (Hamm OLGR 06, 206 ff; MüKoZPO/Patzina Rz 12; St/J/Roth Rz 1; vgl § 12 Rn 19). Ob ein Ausländer einen inländischen Wohnsitz hat, richtet sich nach allgM ausschl nach deutschem Recht (§ 13 Rn 15). Anderes gilt für die Frage, ob ein ausl Wohnsitz gegeben ist. Prüfungsmaßstab ist dann das jeweilige ausl Recht (BayObLGZ 65, 245, 249; MDR 67, 495; MüKoBGB/Schmitt § 7 Rz 6; MüKoZPO/Patzina Rz 4; Zö/Schultzky Rz 4; Musielak/Voit/Heinrich Rz 2; aA St/J/Roth Rz 2 mwN). Die Anwendung der §§ 7 ff BGB als lex fori kann nämlich nur soweit gehen, wie der Anwendungsbereich dieser Vorschriften reicht. Die §§ 7 ff BGB können aber nur für einen inländischen Wohnsitz Geltung beanspruchen. Dass die Anwendung ausl Rechts bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes nicht ungewöhnlich ist, belegt auch Art 62 II Brüssel Ia-VO. Mangels vorrangigen internationalen Regelungen kann auch bei Insolvenzverfahren mit internationalem Bezug auf § 16 abgestellt werden (BGH ZInsO 10, 1013).

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