Rn 2

§ 16 findet nur Anwendung, wenn der Bekl/Antragsgegner weder über einen inländischen noch ausl Wohnsitz verfügt (Köln NZI 01, 380, 381 [OLG Köln 23.04.2001 - 2 W 82/01]; Saarbr NJW-RR 93, 190, 191; Zö/Schultzky Rz 4; St/J/Roth Rz 1; Musielak/Voit/Heinrich Rz 2). Fraglich ist, ob der Anwendungsbereich des § 16 eröffnet ist, wenn unbekannt ist, ob der Bekl/Antragsgegner einen Wohnsitz hat (vgl St/J/Roth Rz 7 mwN). Diese Frage lässt sich befriedigend nach den allg beweisrechtlichen Grundsätzen beantworten (dazu Rn 5). Entscheidend für die Anwendung des § 16 und den dadurch bestimmten Gerichtsstand ist der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit; spätere Änderungen (etwa in Form von Wohnsitzverlegungen) sind nach § 261 III Nr 2 ZPO unerheblich (vgl BayObLG IWRZ 20, 188; § 12 Rn 10, § 13 Rn 6). § 16 enthält eine allg Gerichtsstandsregelung, so dass er lediglich von ausschl Gerichtsständen verdrängt wird (vgl § 12 Rn 8). Eine Wahlfeststellung ist möglich (vgl zur Wahlfeststellung bei Gerichtsständen § 12 Rn 15), so etwa, wenn der Bekl am Gerichtsort entweder seinen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz dort hatte (vgl Hamm OLGR 06, 206, 208; MüKoZPO/Patzina Rz 10; St/J/Roth Rz 10; Musielak/Voit/Heinrich Rz 4). Kinder teilen den Wohnsitz des Personensorgeberechtigten, nicht aber dessen Wohnsitzlosigkeit (§ 13 Rn 8). Deshalb ist § 16 auf sie nur anzuwenden, wenn der Inhaber der Personensorge schon bei Geburt des Kindes wohnsitzlos war und seitdem keinen Wohnsitz begründet hat. Ansonsten behält das Kind seinen letzten Wohnsitz (§ 11 S 3 BGB; MüKoZPO/Patzina Rz 4; St/J/Roth Rz 6).

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