Rn 6

Die Wohnsitzaufgabe nach § 7 III BGB stellt wie die Wohnsitzbegründung eine geschäftsähnliche Handlung dar (hM; BayObLG Rpfleger 90, 73 f; PWW/Prütting § 7 Rz 4, 8), weshalb Geschäftsfähigkeit vorliegen muss (§ 8 I BGB; Ausnahme: § 8 II BGB). Sie setzt neben der tatsächlichen Aufgabe der Niederlassung einen entsprechenden Aufhebungswillen voraus. Der Aufhebungswille braucht wie der Domizilwille nicht ausdr erklärt zu werden, sondern kann sich aus den Gesamtumständen ergeben (vgl BGH NJW 88, 713 [BGH 27.10.1987 - VI ZR 268/86]; BVerwG MKW 86, 674; MüKoBGB/Schmitt § 7 Rz 39; Grüneberg/Ellenberger § 7 Rz 12). Die Aufhebung des Wohnsitzes muss nicht zwangsläufig mit der Begründung eines neuen Wohnsitzes einhergehen, wie sich aus § 16 ergibt. Die polizeiliche Abmeldung begründet für sich allein weder eine Aufhebung des Wohnsitzes noch eine Rechtsvermutung für eine solche Aufhebung (BVerfG NJW 90, 2193, 2194 [BVerfG 22.06.1990 - 2 BvR 116/90]; Hamm NZI 17, 36; PWW/Prütting § 7 Rz 8; Zö/Schultzky Rz 6). Auch die Veräußerung des bewohnten Anwesens bzw der genutzten Wohnung genügt grds nicht (Hamm NZI 17, 36; Zö/Schultzky Rz 6), ebenso wenig der Antritt zur Strafhaft (Hamm NZI 17, 36 [OLG Hamm 18.08.2016 - 32 SA 38/16]; dazu näher Rn 5) oder eine häufige bzw längere Abwesenheit (vgl Zö/Schultzky Rz 6; Grüneberg/Ellenberger § 7 Rz 12; MüKoZPO/Patzina Rz 10). Die Aufgabe des Wohnsitzes nach Rechtshängigkeit ist unerheblich (§ 261 III Nr 2). Vgl iÜ die Nachw bei Rn 5.

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