Rn 8

Wie sich aus § 12 ableiten lässt, gehen ausschl Gerichtsstände wegen Spezialität allen anderen Gerichtsständen vor (MüKoZPO/Patzina Rz 9; iE allgM; vgl St/J/Roth vor § 12 Rz 4; Zö/Schultzky Rz 8; s.a. Rn 1). Ihnen kommt stets eine absolute Wirkung zu. Eine (wahlweise) Berufung auf einen anderen Gerichtsstand (vgl § 35) ist ebenso wenig möglich wie eine rügelose Einlassung nach § 39 (allgM; vgl BGHZ 90, 155; MüKoZPO/Patzina Rz 27; St/J/Roth vor § 12 Rz 4; Zö/Schultzky Rz 8). Zwischen ausschlen Gerichtsständen kann es ebenfalls zu einer Konkurrenzproblematik kommen. So geht etwa die ausschl Zuständigkeit des Mahngerichts anderen ausschl Gerichtsständen vor (§ 689 II 1, 3). Dasselbe gilt in Unterhaltssachen (§ 232 II FamFG), Güterrechtssachen (§ 262 I 2 FamFG) und in sonstigen Familiensachen (§ 267 I 2 FamFG). Regelmäßig wird man aber mangels anderslautender gesetzlicher Regelung von der Gleichrangigkeit der ausschl Gerichtsstände untereinander ausgehen können. Liegt kein ausschl Gerichtsstand vor, stehen der allg Gerichtsstand und die besonderen Gerichtsstände sowie vereinbarte nicht-ausschl Gerichtsstände selbstständig nebeneinander (vgl MüKoZPO/Patzina Rz 9; ThoPu/Hüßtege Vorb § 12 Rz 7). Dasselbe gilt bei mehreren allg Gerichtsständen (vgl St/J/Roth § 12 Rz 5).

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