Rn 1

§ 12 ist die zentrale Norm der ZPO für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts. Die Regelung enthält den Grundsatz, dass die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts durch den allg Gerichtsstand des Bekl bestimmt wird. Die so geschaffene Verknüpfung zwischen örtlicher Zuständigkeit und dem allg Gerichtsstand des jeweiligen Prozess- bzw Verfahrensgegners basiert nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen, sondern ist ebenso Ausdruck des allg Prinzips der Gerechtigkeit im Prozessrecht und durch das Prozessrecht (vgl BGH NJW 86, 3209; BGHZ 157, 20, 28; BayObLG MDR 96, 850; St/J/Roth vor § 12 Rz 3; Zö/Schultzky Rz 2; MüKoZPO/Patzina Rz 2). Denn § 12 dient der prozessualen Waffengleichheit, indem er die Freiheit des Kl beschränkt, der über Zeitpunkt, Ort und Umfang der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens entscheiden kann (vgl Zö/Schultzky Rz 2; MüKoZPO/Patzina Rz 2; Musielak/Voit/Heinrich Rz 1). Im Rahmen der Angemessenheitskontrolle von Gerichtsstandsklauseln in AGB nach § 307 II Nr 1 BGB ist dem Rechnung zu tragen (s näher § 36). Durch den Wortlaut der Norm wird gleichzeitig das Konkurrenzverhältnis zwischen § 12 und anderen Gerichtsstandsregelungen deutlich. Danach besteht nur zwischen § 12 und den Regelungen über einen ausschl Gerichtsstand ein Verhältnis der Spezialität (s näher Rn 8). Wo der allg Gerichtsstand einer Person liegt, wird durch die §§ 13–19a ausgeführt. § 12 ist daher immer in Verbindung mit diesen Vorschriften zu lesen.

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