Rn 9

Nach III ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn Wiederholungsgefahr nicht besteht (III Nr 1), der Anspruch verwirkt ist (III Nr 2) oder die Täterinteressen überwiegen (III Nr 3).

 

Rn 10

Wegen des präventiven Charakters der Norm ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn keine weiteren Gewalttaten zu besorgen sind, mithin keine Wiederholungsgefahr besteht. Durch die Gesetzesformulierung ist sichergestellt, dass die Beweislast insoweit beim Täter liegt (BTDrs 14/5429 31), wobei an die Widerlegung der Vermutung hohe Anforderungen zu stellen sind (Celle FamRZ 09, 1751; Jena FamRZ 07, 1337; Brandbg NJW-RR 06, 220).

 

Rn 11

Auch ohne Wiederholungsgefahr besteht der Überlassungsanspruch allerdings dann, wenn dem Opfer angesichts der Schwere der vollendeten Gewalttat ein weiteres Zusammenleben mit dem Täter nicht zuzumuten ist, zB nach einer Vergewaltigung, schweren Körperverletzung oder gar versuchten Tötung des Opfers (HK-FamR/Hauß Rz 2276). Zu beachten sind insoweit auch die Belange im Haushalt lebender Kinder, deren Wohl durch das Miterleben von Gewalt regelmäßig beeinträchtigt wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge