Rn 4a

Im Fall der künstlichen Befruchtung mittels (anonymer) Samenspende gelten die allgemeinen Abstammungsregelungen, die nur durch § 1600 IV sowie § 1600d IV spezielle Regelungen aufweisen sowie das SaRegG. Für die Mutterschaft gilt § 1591. Die rechtliche Vaterschaft wird durch die Ehe mit der Mutter oder Anerkennung begründet (§ 1592 Nr 1 und 2), wobei nur die Eltern diese infolge ihrer Verantwortungsübernahme nicht anfechten können (§ 1600 IV). Der Samenspender kann im Fall der sog offiziellen Samenspende – im Gegensatz zur privaten sog Becherspende – nicht als rechtlicher Vater festgestellt werden (§ 1600d IV); Rechte aus § 1686a kann er nicht geltend machen (BGH FamRZ 21, 1375). In gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften kann die Partnerin der Mutter des mittels Samenspende gezeugten Kindes (§ 1591) oder der Partner des durch Anerkennung der Vaterschaft rechtlichen (und biologischen) Vaters im Wege der Stiefkind- oder Sukzessivadoption als zweiter rechtlicher Elternteil etabliert werden. Eine Co-Mutterschaft kann über die §§ 1591, 1592 nicht begründet werden (§ 1592 Rn 4).

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