Gesetzestext

 

(1) Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat,

1. ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient, und
2. ein Recht auf Auskunft von jedem Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, soweit er ein berechtigtes Interesse hat und dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(2) 1Hinsichtlich des Rechts auf Umgang mit dem Kind nach Absatz 1 Nummer 1 gilt § 1684 Absatz 2 bis 4 entsprechend. 2Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Absatz 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Absatz 1 erfüllt sind.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift wurde mit G v 4.7.13 (BGBl I 2176) eingefügt und ist seit 13.7.13 in Kraft. Anlass war, dass der EGMR mit Urt v 21.12.10 (FamRZ 11, 269) und v 15.9.11 (FamRZ 11, 1715) entschieden hat, dass Art 8 EMRK dem nur ›biologischen‹ Vater ein Umgangs- und Auskunftsrecht auch dann gewährleistet, wenn er noch keine sozial-familiäre Beziehung zu seinem Kind aufbauen konnte, hieran aber ein Interesse hat und der Umgang auch im Interesse des Kindes liegt (nachfolgend KG FamRZ 12, 467). Um die Konventionswidrigkeit des § 1685 zu beseitigen, hat der Gesetzgeber mit § 1686a eine Sonderregelung geschaffen (BRDrs 666/12, 7). Sie verleiht dem nur leiblichen Vater unter den in I 1 Nr 1 und 2 genannten Voraussetzungen zwei nebeneinander bestehende Ansprüche. Hat der leibliche Vater auch eine sozial-familiäre Beziehung zu seinem Kind, steht ihm ein Umgangsrecht auch nach § 1685 II zu; Auskunft kann er aber nur unter den Voraussetzungen des § 1686a I Nr 2 verlangen. Verfahrensrechtlich ist § 167a FamFG zu beachten.

B. Abs 1: Umgangs- und Auskunftsanspruch.

I. Gemeinsame Voraussetzungen.

1. Leibliche Vaterschaft.

 

Rn 2

Anspruch auf Umgang oder Auskunft nach § 1686a I hat nur der leibliche Vater. Aus § 167a I FamFG folgt, dass dieser der Mutter des Kindes im Empfängniszeitraum beigewohnt haben muss. Es genügt aber auch die genetische Vaterschaft ohne Geschlechtsakt im Wege der Samenspende durch Heiminsemination (Becherspende) oder privater Samenspende, wenn keine konsentierte anonyme heterologe Insemination nach § 1600 IV vorliegt (BGH FamRZ 13, 1209; 21, 1375; Frankf FamRZ 19, 37; ebenso Hoffmann FamRZ 13, 1077, 1078 mit zutreffendem Hinweis, dass bei zwei Partnerinnen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft kein Fall des § 1600 IV vorliegt; Gegenbeispiel: Frankf FamRZ 20, 1923). In diesem Fall bedarf es keiner eidesstattlichen Versicherung gem § 167a FamFG. Die von 1686a I vorausgesetzte anderweitige rechtliche Vaterschaft muss nicht durch gesetzliche Abstammung, sondern kann auch durch Adoption begründet worden sein; das gilt entspr, wenn das Kind im Wege der Stiefkindadoption von der eingetragenen Lebenspartnerin oder Ehefrau der Mutter angenommen wurde (BGH FamRZ 21, 1375). Die Einwilligung des leiblichen Vaters in die Adoption schließt das Umgangsrecht nur aus, wenn darin gleichzeitig ein Verzicht auf das Umgangsrecht zu erblicken ist (BGH FamRZ 21, 1375; so KG FamRZ 20, 1271 mAnm Botthof: kein Umgangsrecht für biologischen Vater, der kurz nach der Geburt des Kindes der Adoption durch die Lebenspartnerin der Mutter zugestimmt hat). Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn das Kind nach Absprache der Beteiligten den leiblichen Vater kennenlernen und Kontakt zu ihm haben sollte (BGH FamRZ 21, 1375).

 

Rn 3

Die Feststellung der leiblichen Vaterschaft erfolgt inzident gem § 167a FamFG im Rahmen des Umgangs- oder Auskunftsverfahrens, um nur dem umgangswilligen oder an einer Auskunft interessierten Mann eine Klärung seiner leiblichen Vaterschaft zu ermöglichen. Die Entscheidung wirkt auch nur im Hinblick auf diese Ansprüche. Dabei steht es im Ermessen des Gerichts, ob es zunächst die biologische Vaterschaft oder die sonstigen Anordnungsvoraussetzungen prüft (EGMR FamRZ 20, 757; Frankf FamRZ 19, 37; BRDrs 666/12, 13), wobei die weniger belastende Prüfungsreihenfolge Vorrang hat (BVerfG FamRZ 15, 119 mAnm Hilbig-Lugani FamRZ 15, 212; Bremen FamRZ 15, 266).

2. Bestehende rechtliche Vaterschaft eines anderen.

 

Rn 4

Das Kind muss bereits einen rechtlichen Vater haben. Andernfalls kann der leibliche Vater keine Ansprüche aus § 1686a geltend machen, sondern ist darauf zu verweisen, durch Vaterschaftsanerkennung oder -feststellungsantrag die rechtliche Vaterschaft zu erlangen und so die Rechte aus §§ 1684, 1686 zu erhalten (BRDrs 666/12, 11 f; Hoffmann FamRZ 13, 1077, 1079). Denn der leibliche Vater soll sich bei Fehlen eines rechtlichen Vaters nicht mit einer ›Elternschaft light‹ begnügen können, die ihm ohne Vaterpflichten nur das Umgangs- und Auskunftsrecht beschert, ihn aber von den Vaterpflichten im Übrigen freistellt (BRDrs 666/12, 12). Dementsprechend kann sich ein biologischer Vater, der seine rechtliche Vaterstellung im Wege der Adoption mit seiner Einwilligung verloren hat, auch nicht auf § 1686a berufen (BRDrs 666/12, 12; Hoffmann FamRZ 13, 1077, 1079; anders wenn Adoption ohne Einwilligung/Kenntnis des Vaters, VerwG Neustadt/Weinstraße mAnm Hammer FamRZ 16, 148, 151). Umgekehrt ist aber der leibliche Vater im In...

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