Rn 9

Auch das Verhalten eines Dritten kann das Wohl des Kindes gefährden. Der Vorrang der elterlichen Gefahrabwehr ist bei dieser Fallgruppe besonders zu beachten (s.u. Rn 10 ff). Deshalb sind Maßnahmen in erster Linie gegen den Dritten zu richten. Nur wenn diese nicht ausreichen, sind Eingriffe in die Personensorge zulässig. So wenn das Versagen der Mutter darin besteht, dass sie wegen ihres psychischen Zustands nicht in der Lage ist, die erhebliche Gefährdung ihrer 10-jährigen Tochter durch den von ihrer weiteren 16-jährigen Tochter ausgehenden schlechten Einfluss entgegenzutreten (BayObLG FamRZ 95, 948, 950). Für Maßnahmen gegenüber schulischen Behörden (zB mit dem Ziel der Unterlassung schulinterner Infektionsschutzmaßnahmen) ist der Rechtsweg zu den FamG nicht eröffnet; zuständig sind ausschließlich die VG, da eine Verweisung ausscheidet (OGV Schlewig FamRZ 22, 606), ist das Verfahren aufgrund elterlicher Eingaben ohne Vorermittlungen einzustellen (BGH FamRZ 22, 103; 189; bestätigt BVerfG FamRZ 22, 528).

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