Rn 16

Das Haager Kinderschutzabkommen (KSÜ, s Art 3 EGBGB Rn 21; 21 Rn 5), sieht in Art 19 eine spezielle Verkehrsschutzvorschrift für den Fall der fehlenden gesetzlichen Vertretungsbefugnis von Kindern vor, die inhaltlich weitgehend mit Art 12 S 1 übereinstimmt, diesem aber vorgeht.

 

Rn 17

Vorrangig zu beachtender (Art 3 Nr 2) Staatsvertrag ist außerdem das deutsch-iranische Niederlassungsabk (RGBl 30 II 1006), das in Art 8 III Abk iVm dem Schlussprotkoll auch für Fragen der Geschäftsfähigkeit, Volljährigkeit und Entmündigung ausnahmslos an die Staatsangehörigkeit anknüpft. Nach Art 8 III 2 Abk ist die Anwendung des Art 12 ggü Iranern aber möglich, weil diese Abweichung vom Staatsvertrag alle fremden Staatsangehörigen gleichermaßen trifft (Looschelders Rz 29; Soergel/Kegel Rz 29; allg zu Art 8 III 2 Abk vgl BGH NJW-RR 05, 1449 [BGH 06.07.2005 - XII ZB 50/03]).

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