Rn 1

Wird durch die Annahme eines Kindes im Verhältnis zum Annehmenden ein Rechtszustand geschaffen, der – wenigstens weitgehend – demjenigen gleicht, der durch Geburt erworben wird, während die Rechtsbindungen zu den leiblichen Eltern im gleichen Umfang beendet werden, so ergibt sich aus diesen Veränderungen auch ein Anspruch auf Vertraulichkeit der Vorgänge. Alle Betroffenen haben einen Anspruch auf Wahrung ihrer Privatsphäre, und aus diesem Grund besteht grds ein Offenbarungs- und Ausforschungsverbot, auch für die Volljährigenadoption (Frankf FamRZ 20, 1581). Aufgrund der gesetzlichen Regelung ergibt sich auch die Zulässigkeit der Inkognito-Adoption.

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