Zusammenfassung

 

Art 22 KSÜ0 Die Anwendung des in diesem Kapitel bestimmten Rechts darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht, wobei das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist.

 

Rn 1

Art 22 enthält eine Vorbehaltsklausel. Die Anwendung des nach Art 16 ff anzuwendenden Rechts darf nur bei einem offensichtlichem Verstoß gg den ordre public unterbleiben. Bei der Annahme eines Ordre-public-Verstoßes ist das Kindeswohl zu berücksichtigen (dazu Bock NJW 12, 122, 125 f). Eine Einzelfallprüfung hat stattzufinden. Zugrunde zu legen ist nicht der Inhalt des ausländischen Rechtssatzes als solcher, sondern das konkrete Ergebnis.

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