Rn 4

Der Unterhaltsanspruch ist regelmäßig nicht in Gestalt einer Geldzahlung, sondern als Naturalunterhalt in Form von Sachzuwendungen oder Dienstleistungen geschuldet (BGH FamRZ 16, 1142). Aufgrund vereinbarter Pflichtenteilung kann der Unterhalt durch Haushaltsführung, Betreuung gemeinsamer Kinder etc geleistet werden. Er ist als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, dass jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entspr seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet (BGH FamRZ 95, 537). Im Fall der Konkurrenz mit anderen Unterhaltsansprüchen ist der Anspruch auf Familienunterhalt auf die einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen und in Geldbeträgen zu veranschlagen (BGH FamRZ 16, 1142; 13, 363). Der Anteil der Ehegatten ist ohne Abzug eines Erwerbstätigenbonus strikt nach dem Halbteilungsgrundsatz zu bemessen (BGH FamRZ 13, 363; 04, 792). Zudem ist die durch gemeinsame Haushaltsführung entstehende Ersparnis zu berücksichtigen (BGH FamRZ 04, 792). Ehegatten können vereinbaren, dass Familienunterhalt nicht in Natur, sondern durch Geldleistungen erbracht wird. Unterhalt in Geld ist auch geschuldet, wenn etwa eine Pflegeheimunterbringung des anderen Ehegatten notwendig wird (BGH FamRZ 16, 1142).

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