Rn 13

Schwerwiegende Interessen des Täters können der Überlassung der Wohnung an das Opfer entgegenstehen. Hierzu rechnen etwa die Behinderung oder schwerwiegende Erkrankung des Täters und die damit verbundene unzureichende oder unzumutbare Möglichkeit der Beschaffung von Ersatzwohnraum, uU auch die ernsthafte Suizidgefährdung des Täters (Brandbg FamRZ 20, 2006). Zu berücksichtigen sind auch die Belange von Kindern des Täters, für die das Opfer nicht sorgeberechtigt ist. Durch die Formulierung des Gesetzes (›soweit‹) sollen in jedem Fall flexible Lösungen ermöglicht werden, die den Interessen aller Beteiligten gerecht werden. Deshalb kann, sofern dadurch ausreichender Schutz gewährleistet ist, die Wohnung auch nur teilweise an das Opfer überlassen werden. Denkbar ist auch eine von II unabhängige Befristung der Überlassung (BTDrs 14/5429 42).

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