Rn 23

Aber auch, wo keine Wahlmöglichkeit eröffnet ist, wird unter dem Gesichtspunkt der Anknüpfungsgerechtigkeit (vgl BRHP/Lorenz Rz 9) und angesichts der og Kritik (s Rn 20) eine teleologische Reduktion des I 2 in Betracht gezogen, und zwar generell dann, wenn der Betroffene wesentlich engere Beziehungen zu seinem ausl Heimatstaat hat (Benicke IPRax 00, 179; aA Looschelders Rz 25) oder jedenfalls wenn jegliche Verbindung zu Deutschland fehlt (Looschelders Rz 25; Mansel Rz 272; aA Hamm IPRspr 93 Nr 77; Erman/Hohloch Rz 6; v Hoffmann/Thorn § 5 Rz 22; Kegel/Schurig § 13 II 5). Darüber hinaus ist I außer Acht zu lassen, wenn durch Alternativanknüpfungen dem Begünstigungseffekt zur größtmöglichen Wirkung verholfen werden soll (Palandt/Heldrich 67. Aufl Rz 4 unter Hinweis auf Art 19 I und 20; MüKo/Sonnenberger Rz 14; vorsichtig BRHP/Lorenz Rz 9; aA Erman/Hohloch Rz 7; Looschelders Rz 28; Dethloff JZ 95, 70); für Art 26 I Nr 1 ist dies ausdrücklich normiert. Bei Vorliegen einer ›Staatsangehörigkeit auf Zeit‹, etwa bei in Deutschland geborenen Kindern ausl Eltern nach §§ 4 III, 29 StAG, von Art 5 I 2 abzusehen (LG Karlsruhe StAZ 01, 111), überzeugt nicht (Grüneberg/Thorn Rz 3; BRHP/Lorenz Rz 8; MüKo/Sonnenberger Rz 14; Looschelders Rz 26), zumal, wenn, wie idR, der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland liegt (Fuchs NJW 00, 491) und es um die prägenden ersten 23 Lebensjahre geht.

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