Rn 20

Ist eine der Staatsangehörigkeiten die deutsche, so ist grds nur diese maßgeblich (I 2; BGH FamRZ 97, 1071), wobei auch hier der Deutschenbegriff des Art 116 I GG gilt, Statusdeutsche (s.o. Rn 6) also mit umfasst sind (Looschelders Rz 23; Staud/Blumenwitz Rz 429). Hinter diesem starren, vielfach kritisierten (vgl nur v Hoffmann/Thorn § 5 Rz 22; Fuchs NJW 00, 491 f) Auswahlmechanismus stehen Interessen der Rechtssicherheit und der Erleichterung der standesamtlichen Praxis; geopfert werden hierfür Erwägungen der engsten Verbindung des Sachverhalts und des internationalen Entscheidungseinklangs. Die praktische Bedeutung der Vorschrift hat mit der wachsenden Anzahl deutscher Doppelstaater infolge der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts von 1999 (dazu Fuchs NJW 00, 489; Benicke IPRax 00, 171) zugenommen; weitere Anlässe könnten bevorstehen (vgl zur späten Einbürgerung deutscher Soldatenkinder aus Frankreich, Norwegen und Dänemark Sturm GS Mayer-Maly 2011, 461). Bei Unionsmehrstaatern ist die Unionsrechtskonformität des in I 2 angeordneten Eigenrechtsvorrang zweifelhaft, nicht aber der Vorrang ggü einer drittstaatlichen Staatsangehörigkeit, und zwar auch iR einer durch überschießende Umsetzung von Unionsrecht gewonnenen Kollisionsnorm (BGH NJW 20, 3592 zu Art 17 II).

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