Gesetzestext

 

(1) Soweit vermögensrechtliche Scheidungsfolgen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1103 oder der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 fallen oder von anderen Vorschriften dieses Abschnitts erfasst sind, unterliegen sie dem nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 auf die Scheidung anzuwendenden Recht.

(2) Auf Scheidungen, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 fallen, finden die Vorschriften des Kapitels II dieser Verordnung mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:

1. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 ist nicht anzuwenden;
2. in Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 8 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 ist statt auf den Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens abzustellen;
3. abweichend von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 können die Ehegatten die Rechtswahl auch noch im Laufe des Verfahrens in der durch Artikel 7 dieser Verordnung bestimmten Form vornehmen, wenn das gewählte Recht dies vorsieht;
4. im Fall des Artikels 8 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 ist statt des Rechts des angerufenen Gerichts das Recht desjenigen Staates anzuwenden, mit dem die Ehegatten im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind, und
5. statt der Artikel 10 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 findet Artikel 6 Anwendung.

(3) Eine Ehe kann im Inland nur durch ein Gericht geschieden werden.

(4) 1Der Versorgungsausgleich unterliegt dem nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 auf die Scheidung anzuwendenden Recht; er ist nur durchzuführen, wenn danach deutsches Recht anzuwenden ist und ihn das Recht eines der Staaten kennt, denen die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags angehören. 2Im Übrigen ist der Versorgungsausgleich auf Antrag eines Ehegatten nach deutschem Recht durchzuführen, wenn einer der Ehegatten in der Ehezeit ein Anrecht bei einem inländischen Versorgungsträger erworben hat, soweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs insbesondere im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse während der gesamten Ehezeit der Billigkeit nicht widerspricht.

A. Geltung der Vorschrift.

 

Rn 1

Art 17 enthält mehrere Kollisionsnormen. I normiert das Scheidungsfolgenstatut, II betrifft sonstige Scheidungen, während IV (früher III) die Anknüpfung des Versorgungsausgleichs regelt. Je nach Anknüpfungsgegenstand – Scheidungsfolgenstatut oder VA – ist daher auf den jeweils einschlägigen Abs abzustellen. Art 17 ist zuletzt durch das IntGüRVGEG geändert worden; die Neufassung ist am 21.12.18 in Kraft getreten (Tag nach Verkündung, Art 2 Nr 6, Art 10 II, BGBl 18 I 2573; dazu RegE BTDrs 19/4852 S 38 f; Finger FuR 21, 250 ff; zum RefE Kohler/Pintens FamRZ 18, 1369, 1371 f). Für gleichgeschlechtliche Ehen gelten I bis III seit 22.12.18 entspr (Art 17b V1 idF von Art 2 EheRAnpG, BGBl 18 I 2369). Zuvor wurde Art 17 durch das AnpG zur ROM III neu gefasst (BGBl 13 I 101). Der Text der vor dem 29.1.19 geltenden aF des Art 17 EGBGB ist in der 17. Aufl PWW abgedruckt.

 

Rn 2

Ggü I vorrangige völkerrechtliche Vereinbarung ist das deutsch-iranische Niederlassungsabk vom 17.2.29 (RGBl 1930 II 1006; BGBl 55 II S 829; vgl auch Art 19 ROM III-VO). Nach dessen Art 8 III erfolgt die Anknüpfung der Scheidung, soweit beide Ehegatten Iraner sind, an die gemeinsame Staatsangehörigkeit, BGH NJW 05, 81 (anders bei Doppelstaatern BVerfG FamRZ 07, 615; bei Flüchtlingen AG Leverkusen FamRZ 08, 1758). Aufgrund der speziellen Vorbehaltsklausel des Art 8 III 2 Abk wird aber Art 17 IV nF EGBGB nicht verdrängt (vgl MüKo/Winkler von Mohrenfels Rz 101 mwN). Dagegen findet nach aA ein VA auch dann nicht statt, wenn ein Ehegatte im Inland Versorgungsanrechte erworben hat (BGH FamRZ 05, 1666; Frankf FamRZ 11, 1065; Grüneberg/Thorn Rz 10). Ansonsten gibt es keine weiteren staatsvertraglichen oder unionsrechtlichen Regelungen, die Art 17 EGBGB vorgingen.

 

Rn 3

Für Scheidungen ab 21.6.12 gilt die VO Nr 1259/2010 vom 20.12.10 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung u Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (ROM III); dazu IPR-Anh 3. Internationale Zuständigkeit u Anerkennung ausl Entscheidungen werden vorrangig von der Brüssel IIb-VO geregelt.

B. Sonstige Scheidungen (Abs 2).

 

Rn 4

Abs 2 erfasst Scheidungen, die nicht unter die ROM III-VO fallen. Diese Vorschrift schließt die Lücke, die durch eine EuGH-Entscheidung (C-372/16 Sahyouni, FamRZ 18, 169 m Anm C Mayer = NJW 18, 44 m Aufs Antomo, NJW 18, 435 = IPRax 18, 261 m Aufs Coester-Waltjen, IPRax 18, 238 = ECLI:EU:C:2017:988) entstanden ist. Danach erfasst die VO nur Entscheidungen, die entweder von einem staatlichen Gericht oder von einer öffentlichen Behörde bzw unter deren Kontrolle ausgesprochen werden (s IPR-Anh 3 Art 1 Rom III Rn 2). Eine durch einseitige Erklärung eines Ehegatten vor einem geistlichen Gericht bewirkte Ehesch...

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