Gesetzestext

 

(1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.

(2) 1Ehegatten können bei oder nach der Eheschließung gegenüber dem Standesamt ihren künftig zu führenden Namen wählen

1. nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehegatten angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1, oder
2. nach deutschem Recht, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

2Nach der Eheschließung abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. 3Für die Auswirkungen der Wahl auf den Namen eines Kindes ist § 1617c des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß anzuwenden.

(3) 1Der Inhaber der Sorge kann gegenüber dem Standesamt bestimmen, dass ein Kind den Familiennamen erhalten soll

1. nach dem Recht eines Staates, dem ein Elternteil angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1,
2. nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder
3. nach dem Recht des Staates, dem ein den Namen Erteilender angehört.

2Nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.

A. Einführung.

 

Rn 1

Der Name wurde kollisionsrechtlich ursprünglich als bloße Rechtsfolge des jeweiligen Erwerbstatbestandes verstanden, so dass etwa der Ehename dem Ehewirkungs- und der Kindesname dem Kindschaftsstatut unterfiel. Die nunmehrige eigenständige Regelung stammt von 1986 (Gesetz zur Neuregelung des IPR vom 25.7.86, BGBl I 1142) und geht zurück auf die zuvor herausgebildete Rechtspraxis (BGHZ 73, 370). Der zunächst sechs Absätze umfassende Art 10 hat nach Änderungen 1993 (FamNamRG BGBl I 2054) und 1997 (KindRG BGBl I 2942) den heutigen überschaubaren Umfang erhalten. Innerhalb der EU sind unionsrechtliche Vorgaben zu beachten, da EU-Bürgern die einheitliche Namensführung in verschiedenen Mitgliedstaaten nicht verwehrt werden darf (EuGH C-353/06 Grunkin und Paul, m Aufs Rieck NJW 09, 125 u Funken FamRZ 08, 2091; München IPRax 10, 452 m Aufs Wall 433 u Sturm StAZ 10, 147; EuGH C-148/02 Garcia Avello m Aufs Mörsdorf-Schulte IPRax 04, 315 u Mansel RabelsZ 70 (2006) 704; zu beiden EuGH-Entscheidungen Mansel/Thorn/Wagner IPRrax 09, 2–4 mwN; EuGH C-541/15 Freitag m Aufs Gössl IPRax 18, 376), es sei denn, die Beschränkung des Freizügigkeitsrechts aus Art 21 AEUV ist aus Gründen der öffentlichen Ordnung, namentlich verfassungsrechtlichen Gründen, gerechtfertigt (EuGH C-208/09 Sayn-Wittgenstein, dazu Mansel/Thorn/Wagner IPRax 10, 4 ff; Kohler/Pintens FamRZ 11, 1439; Wall StAZ 11, 203: Verfassungsrang der Unzulässigkeit von Adelstiteln als Namensbestandteile in Österreich; EuGH C-391/09 Runevic-Vardyn, dazu Kohler/Pintens FamRZ 11, 1439: Verhältnismäßigkeit einer Namenstranskription; BGH MDR 19, 351 als Folgeentscheidung zur insoweit die Einschätzung dem vorlegenden Gericht überlassenden Entscheidung des EuGH C-438/14 Bogendorff von Wolffersdorff sowie BGH NJW-RR 19, 321 [BGH 14.11.2018 - XII ZB 292/15] u KG FGPrax 20, 49: Verstoß privatautonom gewählter Adelstitel gegen den deutschen op).

 

Rn 2

Ein Name ist einerseits Attribut der Persönlichkeit (höchstpersönliches Erkennungszeichen, Hepting StAZ 96, 1 ff), andererseits Gegenstand staatlicher Ordnungsinteressen. Die Regelanknüpfung des Art 10 an das Heimatrecht führt zu einem, im Interesse eindeutiger Identifizierung, sowohl aus Sicht des Namensträgers als auch des Staates wünschenswerten Gleichlauf bei der Beurteilung privat- und öffentlichrechtlicher Namensfragen, obliegt doch die Ausstellung von Ausweispapieren, Reisepass und sonstigen Identitätspapieren dem Heimatstaat, der hierfür dem Territorialitätsgrundsatz folgend eigenes Recht anwendet. Die mglw zu einer abw Anknüpfung führenden beschränkten Rechtswahlmöglichkeiten der II u III tragen einem etwaigen Wunsch nach einheitlicher Anknüpfung innerhalb von Ehe und Familie Rechnung.

B. Anknüpfungsgegenstand.

I. Unterschiedliche Anknüpfung von Vor- und Nachname.

 

Rn 3

Unter Name iSd Art 10 fällt uneingeschränkt der Familienname inkl des Adelstitels. Die Berechtigung zur Führung akademischer Grade ist hingegen eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts und in Deutschland Ländersache. Für den Vornamen (zu dessen Funktion allg Grünberger AcP 207 (2007) 314) soll wegen seiner fehlenden sozialen Zuordnungsfunktion zwar die Anknüpfung des I (Frankf FamRZ 12, 370; Hambg StAZ 20, 243: auch für Strich zwischen zwei Vornamen) nicht aber die Rechtswahlmöglichkeit des III gelten, so dass er stets dem Heimatrecht des Kindes unterliege (KG StAZ 99, 172 [KG Berlin 24.11.1998 - 1 W 1503/98]; zweifelnd Frankf StAZ 00, 238 [OLG Frankfurt am Main 17.02.2000 - 20 W 86/98]). Qualifikationsprobleme ergeben sich insofern im Hinblick auf dem deutschen Sachrecht unbekannte Namensbestandteile wie russischer, ukrainischer oder tamilischer Vatersname oder arabischer Zwischenname, sowie im Hinblick auf Rechtsordnungen, die ausschl Individualnamen verwenden, die nicht auf die nächste Generation übergehen. Bisher stellt die Rspr überw darauf ab, ob der Name von Generation zu Generation weitergegeben wird (BayObLG IPRspr 87 Nr 5; AG München IPRspr 92 Nr 15), was bei keinem der g...

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