Entscheidungsstichwort (Thema)

Unionsbürgerschaft. Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit in den Mitgliedstaaten. Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Art. 18 AEUV und 21 AEUV. Grundsatz der Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft. Richtlinie 2000/43/EG. Nationale Rechtsvorschriften, die die Umschrift von Namen und Vornamen natürlicher Personen in Personenstandsurkunden in eine den Schreibregeln der offiziellen Landessprache entsprechende Form vorschreiben

 

Beteiligte

Runevič-Vardyn und Wardyn

Malgožata Runevič-Vardyn

Łukasz Paweł Wardyn

Vilniaus miesto savivaldybės administracija

Lietuvos Respublikos teisingumo ministerija

Valstybinė lietuvių kalbos komisija

Vilniaus miesto savivaldybės administracijos Teisės departamento Civilinės metrikacijos skyrius

 

Tenor

1. Eine nationale Regelung, nach der Vor- und Nachnamen einer Person in Personenstandsurkunden dieses Staates nur in eine den Schreibregeln der offiziellen Landessprache entsprechende Form umgeschrieben werden dürfen, betrifft einen Sachverhalt, der nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft fällt.

2. Art. 21 AEUV ist dahin auszulegen, dass er es

  • den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nicht verwehrt, es in Anwendung einer nationalen Regelung, nach der Vor- und Nachnamen einer Person in Personenstandsurkunden dieses Staates nur in eine den Schreibregeln der offiziellen Landessprache entsprechende Form umgeschrieben werden dürfen, abzulehnen, in der Geburtsurkunde und der Heiratsurkunde eines seiner Staatsangehörigen dessen Nachnamen und Vornamen nach den Schreibregeln eines anderen Mitgliedstaats abzuändern;
  • den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nicht verwehrt, es unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens und in Anwendung der genannten Regelung abzulehnen, den gemeinsamen Nachnamen eines aus Unionsbürgern bestehenden Ehepaars, wie er in den vom Herkunftsmitgliedstaat eines dieser Bürger ausgestellten Personenstandsurkunden angegeben ist, in eine den Schreibregeln dieses Mitgliedstaats entsprechende Form zu ändern, sofern diese Weigerung für diese Unionsbürger keine schwerwiegenden Nachteile administrativer, beruflicher und privater Art verursacht, was das vorlegende Gericht zu ermitteln hat; sollte dies der Fall sein, hat dieses Gericht weiter zu prüfen, ob die Weigerung der Änderung zum Schutz der Belange erforderlich ist, die die nationale Regelung sichern soll, und in einem angemessenen Verhältnis zu dem legitimerweise verfolgten Ziel steht;
  • den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nicht verwehrt, es unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens und in Anwendung der genannten Regelung abzulehnen, die Heiratsurkunde eines Unionsbürgers, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, zu ändern, damit seine Vornamen in dieser Urkunde mit diakritischen Zeichen so geschrieben werden, wie sie in den von seinem Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Personenstandsurkunden geschrieben sind und wie es den Schreibregeln der offiziellen Landessprache dieses Staates entspricht.
 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Vilniaus miesto 1 apylinkes teismas (Litauen) mit Entscheidung vom 8. September 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Oktober 2009, in dem Verfahren

Malgožata Runevič-Vardyn,

Łukasz Pawel Wardyn

gegen

Vilniaus miesto savivaldybės administracija,

Lietuvos Respublikos teisingumo ministerija,

Valstybinė lietuvių kalbos komisija,

Vilniaus miesto savivaldybės administracijos Teisės departamento Civilinės metrikacijos skyrius

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richter A. Arabadjiev, A. Rosas, U. Lõhmus und A. Ó Caoimh (Berichterstatter),

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 2010,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Frau Runevič-Vardyn und Herrn Wardyn, vertreten durch E. Juchnevičius und Ł. Wardyn, advokatai,
  • der litauischen Regierung, vertreten durch D. Kriaučiūnas und V. Balčiūnaitė als Bevollmächtigte,
  • der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek als Bevollmächtigten,
  • der estnischen Regierung, vertreten durch L. Uibo und M. Linntam als Bevollmächtigte,
  • der lettischen Regierung, vertreten durch K. Drēviņa und Z. Rasnača als Bevollmächtigte,
  • der polnischen Regierung, vertreten durch M. Szpunar und M. Jarosz als Bevollmächtigte,
  • der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Fernandes und P. M. Pinto als Bevollmächtigte,
  • der slowakischen Regierung, vertreten durch B. Ricziová als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Maidani, A. Steiblytė und J. Enegren als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der S...

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