Gesetzestext

 

(1) 1Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensgebung anschließt. 2Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 3Die Erklärung ist gegenüber dem Standesamt abzugeben; sie muss öffentlich beglaubigt werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend,

1. wenn sich der Ehename, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, ändert oder
2. wenn sich in den Fällen der §§ 1617, 1617a und 1617b der Familienname eines Elternteils, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, auf andere Weise als durch Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft ändert.

(3) Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder der Lebenspartner der Namensänderung anschließt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

 

Rn 1

Die Voraussetzungen für eine Änderung des Geburtsnamens des Kindes sind unterschiedlich geregelt je nach Alter des Kindes und dem Grund der Namensänderung.

 

Rn 2

I regelt exemplarisch den Fall der Namensänderung, wenn Eltern, die bei der Geburt des Kindes keinen Ehenamen hatten, später einen Ehenamen anmelden. Die Ehenamensbestimmung erstreckt sich dann ohne weiteres auf den Geburtsnamen des Kindes, wenn es noch nicht 5 Jahre alt ist. Hat das Kind das fünfte, aber noch nicht das vierzehnte Lebensjahr vollendet, kann es sich der Namensgebung der Eltern durch Erklärung seines gesetzlichen Vertreters anschließen. Ab Vollendung des vierzehnten Lebensjahres kann sich das Kind nur durch seine eigene Erklärung der Namensänderung anschließen, die zusätzlich der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf (I 2). Sämtliche Erklärungen sind ggü dem Standesbeamten abzugeben und müssen öffentlich beglaubigt werden (I 3).

 

Rn 3

Ist der Ehename bei der Geburt des Kindes (§ 1616) oder später (§ 1617c I) zum Kindesnamen geworden, führt die entspr Anwendung des I zur Änderung des Kindesnamens, wenn sich der Ehename der Eltern ändert (II Nr 1).

 

Rn 4

Dasselbe gilt, wenn sich der Familienname eines Elternteils, der gem §§ 1617, 1617b, 1617c I und II oder durch Adoption Geburtsname des Kindes geworden ist, auf andere Weise als durch Eheschließung oder Gründung einer Lebenspartnerschaft ändert (II Nr 2).

 

Rn 5

III trifft ergänzende Regelungen, für den Fall, dass das Kind, dessen Name sich nach I und II ändert, verheiratet ist. Er erlangt nur Bedeutung, wenn der Geburtsname des Kindes, der von der Namensänderung betroffen ist, zuvor bereits zum Ehenamen in der Ehe des Kindes geworden war. Die Änderung des Geburtsnamens des Kindes durch die Eltern erstreckt sich in diesem Fall nur dann auch auf den Ehenamen des Kindes, wenn dessen Ehegatte/Lebenspartner ggü dem Standesbeamten in öffentlich beglaubigter Form (vgl Saarbr FamRZ 22, 1196) seine Zustimmung erklärt.

 

Rn 6

Verweigert das Schwiegerkind seine Zustimmung, behält auch das Kind seinen bisherigen Ehenamen, obwohl sich sein Geburtsname durch die Namensänderung der Eltern inzwischen geändert hat. Allerdings kann das Kind seinen geänderten Geburtsnamen seinem Ehenamen als Begleitnamen anfügen.

 

Rn 7

Führte das Kind im Zeitpunkt der Namensänderung keinen Ehenamen, wirkt sich die Namensänderung weder auf das Kind noch auf seinen Ehegatten/Lebenspartner aus. Entschließen sich beide jedoch zur Bestimmung eines Ehenamens, können sie dafür auch den geänderten Geburtsnamen des Kindes bestimmen.

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