Gesetzestext

 

Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.

 

Rn 1

Tragen die Eltern bei der Geburt des Kindes einen Ehenamen (§ 1355), erhält das Kind automatisch den Ehenamen als Geburtsnamen und eine andere Namensbestimmung der Eltern ist unzulässig (§ 1616). Ein von einem Elternteil mit dem Ehenamen verbundener ›Begleitname‹ geht nicht auf das Kind über (FamRZ 11, 1717).

 

Rn 2

Die bei der Bildung des Ehenamens der Eltern geltenden Grundsätze zur Angleichung ausländischen Namensrechts sind auch auf die Bildung des Kindesnamens übertragbar. Deshalb können die Eltern zB den nach isländischem Recht gebildeten ›Vatersnamen‹ (der aus dem Vornamen des Vaters unter Hinzufügung des Namensteils ›son‹ besteht) zum Familiennamen des Kindes bestimmen (LG Tübingen FamRZ 04, 730; aA zum russischen Vaternamen: Dresd StAZ 18, 155). Nicht zulässig ist allerdings die Bestimmung eines nach ausländischem Recht frei wählbaren Adelstitels zum Geburtsnamen des Kindes (BGH FamRZ 19, 218).

 

Rn 3

Zu den Auswirkungen auf den Kindesnamen bei einer Änderung des Ehenamens vgl § 1617c III Nr 1.

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