Rn 31

Eine Umgangsregelung kann vAw oder auf formlosen Antrag eines Elternteils, eines Personensorgeberechtigten, des Kindes oder auf Anregung des Jugendamts ergehen. Liegt bereits eine gerichtliche Umgangsregelung vor, kann diese unter den Voraussetzungen des § 1696 I ebenfalls auf Antrag oder vAw geändert werden. Ein Regelungsbedürfnis besteht auch, wenn die Eltern lediglich über Einzelheiten der Ausgestaltung des Umgangs streiten oder wenn sie sich zwar einig sind, aber zur Sicherung der Vollstreckungsmöglichkeit eine gerichtliche Anordnung oder gerichtlich gebilligte Vereinbarung wollen (vgl Köln FamRZ 02, 979).

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