Rn 7

Der Nichteintritt eines nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckten Erfolgs soll nach der Rspr vorrangig von § 313 erfasst werden: Der Anpassungsanspruch nach § 313 bedeute einen Vertragsanspruch, der Bereicherungsansprüche ausschließe (BGHZ 84, 1, 10 f; 108, 147, 149). Doch werden sich die Anwendungsbereiche beider Vorschriften idR ohnehin gegenseitig ausschließen: Was nach § 812 I 2 Alt 2 Inhalt des Rechtsgeschäfts geworden ist, kann schwerlich bloß Geschäftsgrundlage iSv § 313 sein (HK-BGB/Fries/Schulze Rz 11 sowie u. Rn 9). Im Falle schwiegerelterlicher, um der Ehe des eigenen Kindes mit dem Beschenkten Willen erfolgter Schenkungen sollen nach Scheitern der Ehe nach der Rspr des BGH auch Ansprüche aus § 313 denkbar sein (s.u. Rn 34 ff). Bei gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die von dem Zuwendenden in der Vorstellung getätigt werden, an dem erworbenen Gegenstand iRd nichtehelichen Lebensgemeinschaft langfristig partizipieren zu können, schließt der Tod des Zuwendenden eine Zweckverfehlung iSd § 812 I 2 Alt 2 regelmäßig aus (BGHZ 183, 242); iÜ kommt bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft eine Rückabwicklung über § 313 in Betracht, wenn mangels Schaffung eines gemeinschaftlichen Vermögenswertes gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche ausscheiden oder eine Zweckabrede iSv § 812 I 2 Alt 2 nicht feststellbar ist, BGH NJW 08, 443 [BGH 31.10.2007 - XII ZR 261/04].

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