Rn 1

Die Norm bietet die Grundlage für die Wohnungszuweisung nach Rechtskraft der Ehescheidung und bestimmt die Tatbestandsvoraussetzungen, wobei im Wesentlichen auf das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder und die Lebensverhältnisse der Eheleute abgestellt wird.

 

Rn 2

I begründet den Anspruch eines Ehegatten auf Zuweisung der Wohnung gegen den jeweils anderen; eine Teilung der Wohnung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Dabei hat derjenige den Überlassungsanspruch, der stärker auf die Wohnung angewiesen ist. II modifiziert den Anspruch im Fall dinglicher Berechtigung eines Ehegatten an der Wohnung, während III bis V die rechtliche Stellung des die Wohnung übernehmenden Ehegatten nach außen regeln. Eine Änderung der Eigentumsverhältnisse ist mit der Zuweisungsentscheidung nicht verbunden. Insb kann zB nicht die Übertragung des Miteigentumsanteils verlangt werden. Die Ausgestaltung der Norm als Anspruchsgrundlage schließt einen Antrag auf Zuweisung an den anderen aus (Götz/Brudermüller FamRZ 11, 1840, 1842). Liegen die Voraussetzungen auf beiden Seiten nicht vor, sind die Anträge abzuweisen und es erfolgt die Auseinandersetzung nach den allgemeinen Vorschriften über die Gemeinschaft (Saarbr FamRZ 13, 1982; Brandbg FamRZ 10, 1985).

 

Rn 3

Eine Ausgleichszahlung für den die Wohnung verlassenden Ehegatten ist – anders als in § 1568b – in der Norm nicht vorgesehen und kommt deshalb auch nicht in Betracht (Staud/Weinreich Rz 7). Eine analoge Anwendung des § 1568b III scheidet aus (Roth FamRZ 08, 1388, 1389).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge